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Polnische Pflegekräfte legal privat beschäftigen - so geht's

Pflegekräfte endlich legal beschäftigen.
Pflegekräfte endlich legal beschäftigen.
Arbeitskräfte aus den der Europäischen Union beigetretenen osteuropäischen Staaten können seit 1. Mai 2011 legal in Deutschland beschäftigt werden. Der bisherige bürokratische Aufwand entfällt. Auch Schwarzarbeit ist nicht mehr notwendig. Bislang oft illegal tätige Pflegekräfte aus Osteuropa, zum Beispiel polnische Pflegekräfte, werden, vor allem im Interesse der Pflegebedürftigen, legalisiert.

Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union vereinbarte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt nunmehr auch in Polen und mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist eine der Grundpfeiler des Binnenmarkts und verwirklicht neben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, die Freiheit des Personenverkehrs.

Polnische Pflegekräfte endlich mit gutem Gewissen beschäftigen

  • Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet jegliche Diskriminierung der Arbeitnehmer der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Es darf keine Rolle spielen, welche Nationalität ein EU-Arbeitnehmer besitzt. Damit erhalten alle EU-Ausländer in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten auf dem Arbeitsmarkt wie Deutsche als Inländer. Damit erübrigt sich das bislang erforderliche Genehmigungsverfahren durch die Arbeitsagentur. Geringfügig Beschäftigten, aber auch gut ausgebildeten Arbeitnehmern, eröffnet sich ein schrankenloses Europa.
  • Wer pflegebedürftig ist, kann über eine Vermittlungsagentur oder eine Stellenanzeige eine polnische Haushaltshilfe als Minijobber (400 EUR im Monat) oder sozialversicherungspflichtig (mehr als 400 EUR im Monat) anstellen. Es muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart werden, der das Bruttogehalt bezeichnet. Der Stundenmindestlohn für Pflegekräfte liegt bei 8,50 Euro (alte Bundesländer) und 7,50 Euro (neue Bundesländer).

Geringfügige Beschäftigung von Polen endlich legal

  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt (Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) vermindern sich Ihre Beitragspauschalen als Arbeitgeber auf jeweils 5 % für Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, 0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, 0,07 % Umlage U21, 6 % Beiträge zur Unfallversicherung = 14,27 % insgesamt. In der Regel trägt der Arbeitgeber die Pauschalabgaben und die Pauschalsteuer, sodass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die Arbeitszeit spielt keine Rolle.
  • Die Pauschalabgaben zahlen Sie an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft (Minijob-Zentrale). Von dort werden der Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern aufgeteilt.
  • Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gilt für Privathaushalte das Haushaltsscheck-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahrs durch die Minijob-Zentrale von Ihnen als Arbeitgeber eingezogen.
  • Für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis können Sie eine Einkommensteuerermäßigung von 20 % der Kosten, maximal 510 EUR, geltend machen.
  • Sie können polnische Pflegekräfte aber auch sozialversicherungspflichtig mit mehr als 400 EUR im Monat beschäftigen.
  • Melden Sie dann Ihre Pflegekraft beim örtlichen Einwohnermeldeamt an.
  • Außerdem müssen Sie eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
  • Melden Sie Ihre Hilfe auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.
  • Letztlich müssen Sie Ihre Haushaltshilfe auch bei einer Krankenkasse anmelden.
  • Vorsicht gilt bei Personen, die keine Anstellung wünschen. Verlangen Sie die A-1-Bescheinigung, die die Sozialversicherung im Ausland nachweist. Ohne die Bescheinigung arbeitet die Person schwarz und damit nicht legal. Viele Personen, die sich als selbständig bezeichnen, sind wahrscheinlich nur scheinselbständig und arbeiten für einen Vermittler.
  • Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gibt es legal eine Steuervergünstigung von 20 % der Kosten, maximal 4.000 EUR.
  • Vereinbaren Sie eine Probezeit von längstens sechs Monaten. Sie können dann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Im übrigen besteht das Recht zur fristlosen Kündigung. Dazu benötigen Sie einen wichtigen Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lässt.
  • Ihre Haushaltshilfe darf keine medizinische Maßnahmen ausführen (Wundversorgung, Blutentnahme, Spritzenverabreichung).
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