Alle Kategorien
Suche

Das Pflichterbe auszahlen lassen - was Sie dabei beachten sollten

Enterbung begründet Pflichtteilsanspruch.
Enterbung begründet Pflichtteilsanspruch. © Rainer_Sturm / Pixelio
Wer Geld benötigt, drängt danach, sich das Pflichterbe auszahlen zu lassen. Aber ganz so einfach ist dies nicht. Bevor Sie unbegründete Forderungen stellen und vielleicht den Familienfrieden gefährden, informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten und Rechte.

Im Sprachgebrauch und in Fernsehfilmen wird der gesetzliche Erbe oft enterbt. Wenig bekannt ist, dass eine vollständige Enterbung nur unter sehr engen Voraussetzungen Straftat gegen den Erblasser möglich ist und jeder gesetzliche Erbe mindestens einen Pflichtteilsanspruch (Pflichterbe) geltend machen kann.

Pflichterbe entsteht erst mit dem Erbfall

  • Bevor Sie eine unbegründete Forderung erheben und Ihr Pflichterbe fordern, sollten Sie wissen, dass der Anspruch auf das Pflichterbe erst mit dem Erbfall entsteht. Solange der Erblasser lebt, können Sie kein Pflichtteil fordern.
  • Ferner müssen Sie wissen, dass Ihr Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
  • Pflichtteilsberechtigt sind Sie, wenn Sie Abkömmling des Erblassers sind. Das gleiche Recht steht Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu, nicht aber den Geschwistern, Neffen oder Nichten. Der Anspruch eines Elternteils entsteht aber nur, wenn keine Abkömmlinge als vorhergehende Erben vorhanden sind.
  • Wenn Sie zu Lebzeiten des Erblassers Ihr Pflichterbe fordern, verzichten Sie formal auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser ist nicht verpflichtet, Ihnen das Pflichterbe auszuzahlen. Jegliche Zahlung wäre freiwillig.

Pflichtteilsansprüche beruhen auf Enterbung

  • Wenn Sie Ihr Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls geltend machen, bedeutet dies, dass der Erblasser Sie als gesetzlich berufenen Erben wahrscheinlich enterbt hat. Der Erblasser hat dann meist ein Testament aufgesetzt, in dem er eine bestimmte Person als Alleinerben einsetzt. Dies kann auch ein gegenseitiges Testament unter Eheleuten sein, sodass Sie als Nachkomme Ihrer Eltern beim Ableben des erstversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sind.
  • Wenn Sie bei Existenz eines gegenseitigen Testaments unter Eheleuten nach dem Ableben eines Elternteils von dem überlebenden Elternteil Ihr Pflichtteil fordern, haben Sie gegen den überlebenden Elternteil nur einen Anspruch auf Barauszahlung Ihres Pflichterbes. Sie können immer nur einen Geldbetrag verlangen, nicht aber Sachwerte (Wohnung, Haus, Kfz). Bedenken Sie, dass Sie Ihren überlebenden Elternteil unter Umständen zwingen, Sachwerte zu verkaufen, um Ihr Pflichterbe auszuzahlen.

Gegenseitige Testamente enthalten oft eine Strafklausel

  • Beachten Sie, dass gegenseitige Testamente unter Eheleuten oft eine Strafklausel enthalten. Darin ist bestimmt, dass Sie als Nachkömmling bei Forderung des Pflichtteils nach dem Tod des einen Elternteils auch später nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Sie verzichten also auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.
  • Beachten Sie, dass der Erbe vor dem Nachlassgericht eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 18 Monate verlangen kann, um sich Aufschub zu verschaffen, die benötigten Geldmittel für die Auszahlung des Pflichtteils zu besorgen.
  • Eine andere Situation, in der es für Sie günstiger sein kann, Ihr Pflichterbe zu fordern, kann darin bestehen, dass Sie ein Haus unter der Auflage erben, dieses für einen bestimmten Zeitraum nicht verkaufen zu dürfen. Benötigen Sie allerdings Liquidität, können Sie das Erbe ausschlagen und stattdessen von dem Erben, dem das Haus dann als Nachlass zufällt, den Pflichtteil in bar fordern.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
Teilen: