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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - was tun?

Bei Zahlungsproblemen echtzeitig Zahlungsvereinbarung treffen
Bei Zahlungsproblemen echtzeitig Zahlungsvereinbarung treffen © Klaus Rupp / Pixelio
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt meist unverhofft. Wenn ein Gläubiger damit Ihr Gehalt oder Ihr Girokonto pfändet, sollten Sie wissen, was es mit dieser Maßnahme auf sich hat, und was zu tun ist.

Was Sie benötigen:

  • Zahlungsplan

Wenn Ihr Gläubiger aufgrund einer titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung einleitet, kann er auch Ihre Forderungen gegenüber dritten Personen pfänden. Der Dritte, z.B. Arbeitgeber, Bank oder Mieter wird als Drittschuldner bezeichnet. Dazu muss Ihr Gläubiger über das Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirken, mit dem Ihre Forderung gegenüber dem Drittschuldner beschlagnahmt wird. Der Gläubiger kann dann an Ihrer Stelle von dem Drittschuldner die Erfüllung der Forderung verlangen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird förmlich zugestellt

  • Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihre Forderung beschlagnahmt. Es ist ihnen verboten, weiterhin über die Forderung zu verfügen und Auszahlung vom Drittschuldner zu verlangen.
  • Dem Drittschuldner ist es verboten, die Forderung an Sie zu bezahlen. Zahlt der Drittschuldner nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Sie die Forderung trotzdem aus, muss er noch einmal an den Gläubiger zahlen.
  • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Sie als Schuldner werden erst im Nachhinein informiert.
  • Der Drittschuldner muss binnen zwei Wochen dem Gläubiger erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist.

Was Sie tun können

  • Wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihr Girokonto gepfändet, können Sie binnen vier Wochen bei der Bank beantragen, dass das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Sie können dann über einen persönlichen Freibetrag von 1028,89 € verfügen. Sind Sie unterhaltspflichtig, wird der Freibetrag höher angesetzt.
  • Wird Ihr Gehalt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet, ist es Aufgabe des Arbeitgebers,  anhand der Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag auszurechnen und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger auszuzahlen.
  • Sind Sie Vermieter und wird die Miete beim Mieter gepfändet, können Sie gemäß § 851 b ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Pfändung aufzuheben, soweit Sie die Miete benötigen, um den Kapitaldienst oder die Unterhaltung des Grundstücks sicherzustellen.
  • Als Landwirt haben Sie gemäß § 851 a ZPO einen besonderen Pfändungsschutz zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts und Ihres Hofes.
  • Der Pfändungsschutz bei Altersrenten bemisst sich nach § 851 c ZPO.

Einigen Sie sich mit dem Gläubiger

  1. Um die Angelegenheit zu bereinigen, sollten Sie mit dem Gläubiger direkt Kontakt aufnehmen und ihm einen Zahlungsplan unterbreiten, der sich an Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert. Es ist immer besser, was zu tun, als den Kopf in den Sand zu stecken.
  2. Zur Begründung sollten Sie den Gläubiger informieren, wie Ihre Vermögens- und Einkommenssituation aussieht. Im Gegenzug sollte der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Ruhen bringen. Er wird ihn in der Regel nicht zurücknehmen wollen, damit er ihn bei Bedarf sofort wieder in Kraft setzen kann.
  3. Sind Sie der Auffassung, die Pfändung sei unbegründet, können Sie mit einer entsprechenden Begründung beim Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsgegenklage vorbringen, mit dem Ziel, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben.
  4. Vielleicht können Sie mit Ihrer Bank sprechen und einen Überziehungskredit vereinbaren, mit dem der Gläubiger bedient und die Pfändung aufgehoben werden kann.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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