Nutzungsentschädigung fürs Haus - so sichern Sie sich ab

Fordern Sie eine Nutzungsentschädigung fürs Haus. Fordern Sie eine Nutzungsentschädigung fürs Haus.
Die Nutzungsentschädigung fürs Haus, können Sie bis zur Rückgabe einfordern. Zieht der Nutzer nach Kündigung oder Wegfall der berechtigten Nutzung nicht aus, so entgehen Ihnen Mieteinnahmen, die Sie beziehen könnten. So können Sie Ihre entgangenen Einnahmen einfordern.
Britta Odendahl
31.01.2012 Britta Odendahl
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Nutzungsentschädigung für Ihr Haus fordern

Haben Sie Ihr Haus vermietet und der Mieter zieht nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, so können Sie eine Nutzungsentschädigung für die Miete verlangen, die Sie bekommen würden, wäre der Vermieter rechtzeitig ausgezogen.

  1. Ermitteln Sie die Höhe der Miete, die Sie einfordern könnten.
  2. Schreiben Sie Ihren Mieter an und fordern Sie ihn auf, auszuziehen. Zieht er nicht aus, so stellt dies eine Vorenthaltung der Mietsache dar.
  3. Machen Sie Ihren Anspruch geltend. Zahlt Ihr Mieter die Nutzungsentschädigung nach Ablauf des Mietvertrages nicht freiwillig, so wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und machen Sie Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Haus gerichtlich geltend. Dies dauert wenige Monate, lohnt sich aber bestimmt. Sie sollten über eine Räumungsklage nachdenken, um das Haus bald wieder zu vermieten und Ihre Einnahmen zu sichern.

Wissenswertes über die Nutzungsentschädigung

  • Die Nutzungsentschädigung für ein Haus, machen Sie geltend, da man Ihnen das Haus vorenthält. Stünde es Ihnen zur Verfügung, so könnten Sie es vermieten. Diese Einnahmen können Sie so leider nicht erhalten, daher haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für das Haus.
  • Sind Sie der Mieter und kündigen beispielsweise zum Ende eines Monats, ziehen jedoch 14 Tage vorher aus, so müssen Sie bis zum Ende des Mietvertrages den Mietzins zahlen. Wohnen Sie jedoch über Ende des Mietvertrages hinaus unberechtigt in der Wohnung, so müssen Sie eine Nutzungsentschädigung für das Haus in Höhe der Miete zahlen, und das bis zu dem Tag, an dem Sie tatsächlich ausziehen.  




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