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Nutzungsänderung von Garagen - daran sollten Sie bei einer Baugenehmigung denken

Garagen sind zweckgebunden.
Garagen sind zweckgebunden.
Garagen dienen einem einzigen Zweck, nämlich der Unterbringung von Fahrzeugen. Planen Sie eine Nutzungsänderung, müssen Sie Ihren Antrag auf eine Baugenehmigung nach den Vorschriften der Landesbauordnung ausrichten.

Die Landesbauordnungen der Bundesländer bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Sie als Bauherr bauliche Anlagen auf Ihrem Grundstück errichten dürfen. Eine Nutzungsänderung für bestehende Objekte, beispielsweise für Garagen, muss sich an der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) ausrichten.

Garagen sind zweckbedingte Baulichkeiten

  • Die jeweilige LBO bestimmt, das bauliche Anlagen zum Grundstück des Nachbarn einen bestimmten Abstand einhalten müssen (Bauwich). Dieser beträgt regelmäßig 3 m. Sinn ist vor allem der Brandschutz.
  • Für Garagen bestimmen die LBO jedoch, dass sie ausnahmsweise direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sie (LBO des Saarlandes) eine Länge von höchstens 8 m, eine lichte mittlere Höhe von 2,20 m und eine maximale Höhe von 3 m, gemessen vom Fußboden der Garage, nicht überschreiten.
  • Planen Sie eine Nutzungsänderung, ist zu unterstellen, dass Sie die bisherige Garage (soweit sie auf die Grundstücksgrenze gebaut wurde) nicht mehr als Garage nutzen wollen. Wollen Sie infolge der Nutzungsänderung die bisherige Lage als Wohnraum nutzen, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Bauaufsichtsbehörde Ihren Antrag auf Baugenehmigung zurückweisen wird.
  • Möchten Sie die Garage als Lagerplatz für Holz nutzen, kommen Brandschutzbestimmungen ins Spiel. Richten Sie eine Reparaturwerkstatt ein, müssen Sie gewerberechtliche Aspekte berücksichtigen.

Nutzungsänderung nur nach Vorgaben der LBO

  • Die Baugenehmigung wird Ihnen schließlich nur erteilt, wenn das Vorhaben den Vorschriften der LBO entspricht. Eine Nutzungsänderung von Garagen wird also nur Erfolg haben, wenn die Garage nicht auf der Grundstücksgrenze steht und Sie den Bauwich zur Grundstücksgrenze einhalten können.
  • Sie sollten sich also vorab unbedingt mit einem Architekten besprechen und prüfen lassen, inwieweit die Nutzungsänderung von Garagen auf Ihrem Grundstück möglich und erlaubt ist.
  • Sie können auch direkt bei der Bauaufsichtsbehörde vorsprechen und Ihr Vorhaben vortragen. Dort kann man Ihnen gegebenenfalls auch Anregungen geben, wie Sie die Nutzungsänderung begründen oder umsetzen sollten, damit sie den Vorschriften der LBO entspricht.
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