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Nießbrauch - das sollten Sie über die Rechte und Pflichten wissen

Der Nießbrauch als Vorsorgeinstrument.
Der Nießbrauch als Vorsorgeinstrument.
Wenn von einem Nießbrauch die Rede ist, kann man normalerweise wenig damit anfangen. Nießbrauch bedeutet, dass Sie ein Grundstück als Eigentümer in der Weise belasten, dass ein anderer, nämlich der Nießbraucher, berechtigt ist, alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen.

Das Nießbrauchsrecht ist im §§ 1030 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es gewährt der berechtigten Person, also dem Nießbrauchsberechtigten, trotz nicht vererblichem und nicht übertragbarem Recht, alle Nutzungen aus einem belasteten Gegenstand zu ziehen. Der Nießbrauch gilt als klassisches Instrument der rechtsgeschäftlichen und erbrechtlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen.

Mit dem Nießbrauch Steuern sparen

  • Meist wird mit einem Nießbrauch die vorweggenommene Erbfolge geregelt, die Altersversorgung oder die Kontinuität eines Unternehmens gesichert, oder einfach nur Einkünfte zwischen zwei Personen verlagert, um Einkommensteuern zu sparen.
  • Der Hauptanwendungsfall ist der Nießbrauch an Grundstücken. Das Nießbrauchsrecht wird durch Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten bestellt, und im Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer des Grundstücks können Sie die Eintragung allein bewerkstelligen.
  • Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Grundstückseigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten bestimmt den Inhalt des Nießbrauchs. Sie können die meisten Details im Bezug auf die Nutzung individuell vereinbaren.
  • Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Zeitablauf, für den es vereinbart ist oder mit dem Ableben des Nießbrauchsberechtigten.

Die Rechte des Nießbrauchsberechtigten

  • Wenn Sie einem Nießbrauchsberechtigten einen Nießbrauch an Ihrem Grundstück bestellen, gewähren Sie ihm das Recht, das Grundstück in Besitz zu nehmen und sämtliche Nutzungen daraus zu ziehen. Der Berechtigte kann das Grundstück je nach seiner Beschaffenheit selbst bewohnen, vermieten, verpachten oder selbst bewirtschaften.
  • So können Sie beispielsweise Ihrem Kind ein Nießbrauchsrecht an Ihrem Haus bestellen. Das Haus bleibt weiterhin in Ihrem Eigentum, Ihr Kind kann darin wohnen, oder das Haus vermieten und auch die Mieteinnahmen für sich behalten.
  • In ähnlicher Form kann in diesem Fall, statt des Nießbrauchs, auch ein, in der Lebenspraxis eher bekanntes, Wohnrecht bestellt werden. 
  • Der Nießbrauchsberechtigte muss das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften und den damit verbundenen gewöhnlichen Erhaltungsaufwand selbst tragen. Er trägt auch die darauf anfallenden laufenden Lasten für Grundsteuer, Kanalgebühren und Müllabfuhr sowie die Gebäudeversicherungsprämie.
  • Das Nießbrauchsrecht ist nicht übertragbar, kann in der Ausübung aber einer anderen Person überlassen werden.

Drei Erscheinungsformen des Nießbrauchsrechts

  • Man unterscheidet zum einen den Zuwendungsnießbrauch: Hier wird das Nießbrauchsrecht eingeräumt, ohne dass damit zugleich eine Übertragung des Grundstücks zur Nutzung verbunden wäre. In diesem Fall werden steuerliche Zwecke verfolgt. Der Nießbraucher erhält, indem er die Mieteinnahmen eines Hauses vereinnahmt, eine Einkommensquelle. Liegt sein Einkommen unter dem steuerlichen Freibetrag, kann er die Mieteinnahmen steuerfrei vereinnahmen. Sie als Grundstückseigentümer haben dann keine Mieteinnahmen mehr, und insoweit entfällt Ihre Steuerpflicht.
  • Ferner gibt es in Vorbehaltsnießbrauch: Er wird auch Versorgungsnießbrauch genannt und liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer bestellt wird. Sie stehen auf beiden Seiten. Einerseits sind Sie Eigentümer, andererseits sind Sie Nießbrauchsberechtigter neben einem anderen Nießbraucher.
  • Letztlich gibt es den Vermächtnisnießbrauch, der durch Testament oder Erbvertrag bestellt wird. Durch das Vermächtnis wird der Erbe verpflichtet, das Nießbrauchsrecht zugunsten einer dritten Person einzuräumen. Das Vermächtnis des Nießbrauchs vermindert dabei die steuerpflichtige Erbmasse beim Erben, während der Nießbraucher die damit verbundenen Einnahmen wiederum versteuern muss.
  • Da das Nießbrauchsrecht eine vielgestaltige Materie ist, die vertragliche und steuerrechtliche Aspekte beinhaltet, müssen Sie sich zwangsläufig juristisch beraten lassen. Da Sie das Nießbrauchsrecht ohnehin notariell beurkunden müssen, bietet sich die notarielle Beratung an.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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