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Nicht arbeitslos gemeldet - das bedeutet es für Sie

Wer sich nicht fristgerecht arbeitslos meldet, riskiert finanzielle Einbußen.
Wer sich nicht fristgerecht arbeitslos meldet, riskiert finanzielle Einbußen.
Wenn Sie sich nach Jobverlust oder aus anderen Gründen ohne Ausbildungs- und Beschäftigungsaussichten nicht arbeitslos gemeldet haben, kann dies für Sie eine unliebsame Überraschung bedeuten. Auch nur wenige Tage ohne eine derartige Meldung an die Agentur für Arbeit sollten Sie unbedingt vermeiden, wenn Sie keine finanziellen Nachteile für die Zukunft in Kauf nehmen wollen.

Was Sie benötigen:

  • Versicherungszeiten
  • Nachweise
  • Arbeitslosenmeldung
  • Kündigungsschreiben

Nicht arbeitslos gemeldet nach Jobverlust

  • Sicherlich ist es eine unangenehme Situation, wenn man plötzlich ohne Arbeitsplatz dasteht. Ist der Ärger über eine - auch nach Ihrem Ermessen nicht gerechtfertigte - Kündigung noch so groß, müssen Sie schnellstmöglich handeln und sich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos und arbeitssuchend melden.
  • Haben Sie Ihr Studium beendet und noch keinen Job gefunden, sollten Sie ebenfalls baldmöglichst Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen.
  • Trifft bei Ihnen eine Eigenkündigung zu, müssen Sie sich ebenfalls unverzüglich "joblos" melden. Allerdings müssen Sie mit einer Sperrfrist in diesem Fall von bis zu 12 Wochen rechnen.
  • Um aber den Anspruch auf finanzielle Unterstützung geltend machen zu können, müssen Sie eine sogenannte Anwartschaft nachweisen können. Das bedeutet, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
  • Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung droht bzw. der sicherlich seinen Arbeitsplatz verliert, sich spätestens drei Monate vor dem Arbeitsende bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“ melden muss.
  • Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer wissen, dass es eine Lücke für die Rentenversicherung zur Folge hat, wenn er sich bei Jobverlust nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat. Dies kann in Zukunft schwerwiegende Nachteile mit sich bringen.
  • Möchte beispielsweise ein Selbstständiger sich freiwillig bei der Rentenanstalt weiterversichern und hat sonst die Voraussetzungen erfüllt, wird genau überprüft, ob keine Lücke in der Mitgliedschaft die letzten Jahre aufgetreten ist. Sollte dies der Fall sein, wird eine Weiterversicherung auf jeden Fall abgelehnt. Spätere Nachzahlungen sind hier in der Regel nicht mehr möglich. Die Folge wäre für Sie, dass auch keine Rentenleistungen in Anspruch genommen werden können.

Meldungen der Arbeitslosigkeit rechtzeitig in richtiger Form abgeben

  • Grundsätzlich sollten Sie als Betroffener die entsprechenden Merkblätter der Arbeitsagentur sowie der Rentenversicherung genau lesen, damit die Meldungen ordnungsgemäß erfolgen.
  • Sie müssen alles schriftlich nachweisen, denn mündliche Versprechungen bzw. Erklärungen - auch seitens des Angestellten der Agentur für Arbeit - gelten nicht als Beweise für lückenlose Bescheinigungen.
  • Wenn Sie aus nachvollziehbaren Gründen (schwere Erkrankung etc.) nicht in der Lage waren, sich rechtzeitig im Jobcenter zu melden, sollten Sie unbedingt eine Rentenberatung aufsuchen.
  • Wer nicht im Jobcenter registriert ist, erhält auch bei Krankheit keine finanzielle Unterstützung durch eine Krankenversicherung, da man so auch nicht krankenversichert ist. Dies ist bei einer auferlegten Sperre bei Eigenkündigung usw. unbedingt zu beachten und die Überbrückungszeiten bei der Krankenversicherung sind abzuklären. Sie sind also erst wieder krankenversichert, wenn Ihnen Arbeitslosengeld zusteht.
  • Wer also keine Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen will und sich aus diesem Grund auch nicht dort meldet, kann nicht dazu verpflichtet werden, diesen Tatbestand zu ändern. Er ist zwar ein freier Mensch, doch ohne jeglichen Versicherungsschutz.
  • Sanktionen sind erst zu erwarten, wenn jemand Arbeitslosengeld bezieht und sich nicht an die Regeln und Bedingungen hält. Er hat während dieser Zeit des Anspruchs sich regelmäßig bei der Arbeitsagentur zu melden und auch gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zu besuchen sowie vorgeschlagene Arbeitsangebote zu nutzen.
  • Beabsichtigen Sie beispielsweise als Selbstständiger, sich künftig freiwillig bei der Rentenversicherung weiterzuversichern, müssen Ihre Berufstätigkeit bzw. Beitragszeiten für die Rentenversicherungszeit lückenlos nachgewiesen werden.
  • Bei sogenannten Aufhebungsverträgen bestandener Arbeitsverträge bestimmt die Formulierung des Schriftstückes die Konsequenzen, die sich daraus ergeben. Eine fachliche Beratung ist in diesem Falle dringend zu empfehlen.
  • Sie sollten auch eine Vermittlungssperre vonseiten der Arbeitsagentur vermeiden, da Sie während dieser Zeit auch nicht der Rentenversicherung gemeldet werden.
  • Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen, die mindestens eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden voraussetzt.
  • Wenn Sie also nicht ordnungsgemäß gemeldet sind, müssen Sie auf die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit in Form von persönlicher Beratung für Fragen auf dem Arbeitsmarkt (nach Terminvereinbarung) verzichten und stehen für Vermittlungsvorschläge, die auf Ihr Profil passen würden, nicht zur Verfügung.

Verzichten Sie möglichst nicht auf die Meldung von Anrechnungszeiten an Ihren Rententräger, auch wenn Sie sich noch in einem Alter befinden, in dem meist noch nicht an die Rentenphase gedacht wird.

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