Neuwagenkauf - darauf sollten Sie achten

Schützen Sie sich vor bösen Überraschungen. Schützen Sie sich vor bösen Überraschungen.
Beim Neuwagenkauf geht es oft um die Frage, wann ein Fahrzeug noch als Neuwagen verkauft werden darf, welche Lieferfristen gelten und inwieweit der Händer den Kaufpreis nach der Bestellung noch anheben kann. Gut ist, wenn Sie als Kaufinteressent mit Sachkenntnissen verhandeln können.
Volker Beeden
06.07.2011 Volker Beeden
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände

Der Händler darf ein Fahrzeug dann als Neuwagen anbieten, wenn es noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, der Hersteller dieses Modell nach wie vor in unveränderter Form baut, es keine durch die Standzeit bedingten Mängel hat und wenn zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss höchtsens zwölf Monate liegen.

  • Eine Tageszulassung gilt dabei als besondere Form des Neuwagenkaufs. Mit der kurzzeitigen Zulassung beabsichtigt der Händler keine Nutzung des Fahrzeuges, sondern will den Absatz ankurbeln.
  • Ein Vorführwagen jedenfalls ist kein Neuwagen mehr. Stand das Fahrzeug bereits mehr als ein Jahr auf der Halde, gilt es ebenfalls nicht mehr als Neuwagen.
  • Werbeaussagen des Herstellers binden auch den Händler, da sie Grundlage des Kaufinteresses sind. Im Idealfall werden alle werblichen Aussagen des Händlers während der Kaufverhandlungen im Kaufvertrag dokumentiert. Ist der dazu nicht bereit, ist Misstrauen angebracht.

So kalkuliert Ihr Händler beim Neuwagenkauf

  • Unterschreiben Sie Ihren Bestellauftrag erst dann, wenn Sie alle das Fahrzeug betreffenden Fragen, Nebenabreden über Lieferfrist, Inzahlungnahme Ihres gebrauchten Fahrzeuges und vor allem Ihre Finanzierung geklärt haben.
  • Die Lieferfristen werden beim Neuwagenkauf gerne immer wieder aufgeschoben. Wenn Sie Ihre Rechtsposition sichern wollen, müssen Sie eine ab Vertragsabschluss nach dem Kalender zu bestimmende Lieferzeit (drei Monate nach Kaufvertragsunterzeichnung) oder noch besser einen klar bestimmten Liefertermin (etwa: 3. August) als verbindlichen Liefertermin in den Kaufvertrag hineinschreiben. Nur so kommt der Händler mit Fristablauf in Verzug.
  • Bei unverbindlichen Lieferzeiten hat der Händler zusätzlich sechs Wochen Zeit, bevor Sie ihn überhaupt einmal mahnen und in Verzug setzen können. Auch die Vereinbarung über eine schnellstmögliche Lieferung ist sehr unbestimmt und kann acht bis zwölf Wochen Lieferzeit zur Folge haben.
  • Achten Sie darauf, dass scheinbar günstige Rabatte nicht wieder durch hohe Überführungskosten und Bearbeitungsgebühren oder Kosten für eigentlich selbstverständliche Ausstattungsmerkmale zunichtegemacht werden.
  • Der Händler kann sich eine Preisänderung vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen und klargestellt wird, welche Faktoren eine Preiserhöhung rechtfertigen können und wenn Ihnen bei einer Preiserhöhung von mehr als fünf Prozent ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.
  • Machen Sie unbedingt eine Probefahrt mit einem vergleichbaren Modell, damit Ihre Erwartung später nicht enttäuscht wird.
  • Lassen Sie sich bei einem anderen Händler ein Konkurrenzangebot machen und vergleichen Sie.

Bewahren Sie alle Unterlagen und Werbebroschüren auf, die im Zusammenhang mit Ihrem Neuwagenkauf stehen.

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