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Nebenjob und Ferienjob gleichzeitig - das müssen Sie beachten

Ferienjob und Nebenjob - das geht
Ferienjob und Nebenjob - das geht © Anja Müller / Pixelio
Ein Ferienjob bietet häufig die Möglichkeit, in freien Zeiten während der Schule oder dem Studium etwas Geld zusätzlich zu verdienen. Was aber, wenn Sie bereits einen Nebenjob haben? Wenn Sie einige Punkte beachten, können Sie problemlos beide Jobs gleichzeitig ausüben.

Das ist ein Nebenjob

  • Einen Nebenjob kann man auch als Teilzeitjob bezeichnen, wobei beide Bezeichnungen offenlassen, welchen Umfang die jeweilige Beschäftigung hat.

  • Verdienen Sie bei Ihrem Nebenjob mehr als 400 Euro monatlich, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das bedeutet, dass Sie Beiträge zu allen Sozialversicherungen einzahlen sowie eine Lohnsteuerkarte bei Ihrem Arbeitgeber abgeben müssen.

  • Liegt Ihr monatlicher Verdienst unter 400 Euro, spricht man von einem sogenannten „Minijob“. Das Besondere dabei ist, dass weder Lohnsteuer eingezogen wird noch sonstige Abzüge von Ihrem Bruttogehalt vorgenommen werden. Sie bekommen also Ihren vollen Bruttolohn ausbezahlt.

Ein Ferienjob ist meistens kurzfristig

  • Bei einem Ferienjob handelt es sich meistens um eine kurzfristige Beschäftigung. Typisch dafür ist, dass sich die Beschäftigung nicht über mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr erstrecken darf. Zu der Dauer des jeweiligen Jobs werden kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern dazu gezählt.

  • Außerdem darf die jeweilige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeführt werden. Das bedeutet, Sie dürfen damit nicht Ihren hauptsächlichen Lebensunterhalt bestreiten.

  • Aufgrund dieser Einschränkungen wird diese Abrechnungsform meistens nur bei Ferienjobs, das bedeutet bei Schüler und Studenten, manchmal aber auch bei Rentnern, angewendet.

  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung werden ebenfalls keine Abzüge von Ihrem Bruttoverdienst vorgenommen. Lediglich der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Steuer von 25%.

Gleichzeitig mehrere Jobs

  • Haben Sie gleichzeitig mehrere Jobs, achten Sie darauf, dass Sie nicht mehrere kurzfristige Beschäftigungen eingehen. Sobald Sie bei diesen zusammen über 50 Arbeitstage kommen, werden die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und es fallen Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer an.

  • Falls Sie den Ferienjob auf Minijob-Basis betreiben wollen, müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen. Dabei werden allerdings alle Minijobs zusammengezählt. Das heißt, dass, wenn Sie bereits bei Ihrem Nebenjob auf 400-Euro-Basis arbeiten und Sie bei beiden Minijobs zusammen mehr als 400 Euro verdienen, beide Jobs sozialversicherungspflichtig werden.

Es ist also kein Problem, einen Nebenjob und einen Ferienjob gleichzeitig anzunehmen. Achten Sie allerdings darauf, dass der Nebenjob als Minijob oder als sozialversicherungspflichtiger Job abgerechnet wird, dann können Sie Ihren Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung annehmen.

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