Falls Sie einen peinlichen oder unaussprechlichen Familienamen haben, kann Ihr Nachname nach dem Namensänderungsgesetz auf Antrag korrigiert werden. Dafür ist nach § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund erforderlich, also dass Sie durch den lächerlichen Klang des Namens in ihrem täglichen Leben beeinträchtigt sind. In solch einem Fall können Sie ihn in einem behördlichen Verfahren ändern lassen.
- 22.11.2011 Elke Geyer
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links
Lächerlicher oder unaussprechlicher Nachname
- Zuständig für das Ändern von Namen sind die unteren Verwaltungsbehörden, je nach Ihrem Wohnsitz das Landratsamt oder die Stadtverwaltung.
- Voraussetzung ist, dass Sie deutscher Staatsbürger, Staatenloser oder Asylberechtigter sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebiets haben.
- Ein wichtiger Grund für die Änderung setzt voraus, dass Ihr Interesse im Verhältnis zum öffentlichen Interesse, den Namen beizubehalten, schwerer wiegt. Bei dieser Abwägung steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Sie müssen daher detailliert ausführen, warum Ihr Nachname aus Ihrer Sicht unzumutbar ist. Und je länger Sie den Namen bereits führen, desto plausibler sollten Ihre Gründe sein.
- Vor allem bei lächerlich klingenden Nachnamen sollten Sie ausführen, warum Sie sich nicht im Laufe der Jahre damit abgefunden haben, sondern fortwährend darunter leiden.
So können Sie Ihren Namen ändern lassen
- Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen, sofern der Nachname gleich für mehrere Familienmitglieder zu ändern ist, reicht es jedoch, wenn Sie in einem Antrag alle Personen namentlich aufführen.
- Viele Kommunen bieten Antragsformulare im Internet zum Download an.
- Sie müssen sodann Ihren Ausweis, also Reisepass oder Personalausweis, bei der Antragsstelle vorlegen.
- Weiterhin wird ein Nachweis über Ihren Wohnsitz benötigt, der entweder aus dem Personalausweis hervorgeht oder mithilfe einer Meldebescheinigung belegt werden kann.
- Außerdem braucht die Behörde einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister und bei Verheirateten auch aus dem Eheregister.
- Schließlich müssen Sie als Antragsteller über 14 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen.
- Zur Festsetzung der Gebühr, die sich unter anderem nach den Einkommensverhältnissen des Antragstellers richtet, kann die Behörde von Ihnen einen Einkommensnachweis verlangen.
- Am besten lassen Sie sich gleich bei Ihrem ersten Besuch bei der Antragsstelle über die voraussichtlich entstehenden Kosten beraten.