- 17.03.2011 Britta Odendahl
- Wohnung
- Mietvertrag
Schönheitsreparaturen: Wann Sie die Wohnung bei Auszug streichen müssen
Sie fragen sich bestimmt, ob Sie Ihre Wohnung bei Auszug streichen müssen? Diese Frage stellen sich viele bei Ihrem Auszug. In vielen Fällen besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, die zulasten des Mieters geht.
- Nach den gesetzlichen Regelungen über das Mietrecht trifft den Mieter keine Pflicht, die Wohnung zu seinem Auszug zu streichen. Sie müssen die Wohnung nach dem Gesetz nur bei Auszug streichen, wenn die Wohnung normal abgewohnt ist. Sie müssen darüber hinaus nur streichen, wenn Sie etwas Abweichendes vertraglich vereinbart haben. Gesetzlich sind Sie nur verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die Spuren des Bewohnens zu beseitigen. Dieser Pflicht kommen Sie schon nach, indem Sie gelegentlich streichen. Prüfen Sie in Ihrem Mietvertrag, ob Sie Abweichendes vereinbart haben. Dies ist bei Mietverträgen sehr oft der Fall und völlig legitim, da die gesetzliche Regelung dispositiv ist.
- Häufig sind die Regelungen im Mietvertrag unwirksam, weil Sie den Mieter zu sehr benachteiligen. Steht in Ihrem Mietvertrag eine benachteiligende Klausel, so gilt für Sie die gesetzliche Regelung.
- Die Beurteilung, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist, kann nur im Einzelfall verbindlich getroffen werden. Die Klausel könnte durchaus wirksam sein, wenn z. B. geregelt ist, dass Sie entweder bei Einzug oder bei Auszug renovieren sollen und die Fristen nicht starr sind, sondern auf die konkrete Abnutzung abgestellt. Dagegen ist eine Klausel im Mietvertrag, die vorschreibt, dass Sie bei Auszug streichen müssen, ohne dass der Zustand der Wohnung berücksichtigt wird, unwirksam.