Minderjährig - was Sie bei einem Abovertrag beachten sollten

Abovertrag als Minderjähriger abschließen Abovertrag als Minderjähriger abschließen
Als Minderjährige werden Sie besonders geschützt und müssen deshalb einige gesetzliche Regelungen beachten, um einen Abovertrag wirksam abschließen zu können. Worauf Sie achten müssen und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.
Kevin Höbig
18.01.2012 Kevin Höbig

Abovertrag eines Minderjährigen - schwebend unwirksam

Wenn Sie minderjährig sind und einen Vertrag abschließen, der für Sie bestimmte Verpflichtungen (zum Beispiel Kaufpreis zahlen) nach sich zieht oder gar zu einem Rechtsverlust führt (wenn Sie beispielsweise eine Sache übergeben müssten), ist dieser Vertrag grundsätzlich schwebend unwirksam.

  • Damit sollen Sie als Minderjähriger vor ungünstigen Geschäften geschützt werden. Etwas anderes ergibt sich, wenn Sie einen Vertrag abschließen, der rechtlich nur vorteilhaft für Sie ist (zum Beispiel Schenkung). Dabei ist es aber unbeachtlich, ob Sie nur ein "gutes Geschäft" machen würden (zum Beispiel starker Rabatt). Sobald Sie irgendeine Verpflichtung eingeben, ist der Vertrag rechtlich nicht vorteilhaft für Sie.
  • Das bedeutet, dass der Vertrag dann nur mit Zustimmung Ihrer Eltern bzw. Ihrer Erziehungsberechtigten wirksam wird. Wenn diese einwilligen, ist der Vertrag mit allen Pflichten und Rechten wirksam zustande gekommen, wenn sie aber die Zustimmung verweigern, so ist der Vertrag endgültig unwirksam. 
  • Ihre gesetzlichen Vertreter können Ihnen vor Vertragsabschluss zustimmen (sogenannte Einwilligung) oder einen bereits geschlossenen Vertrag nachträglich zustimmen (Genehmigung).
  • Bei einem Abovertrag handelt es sich um Dauerschuldverhältnis, bei dem Sie für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit einen vereinbarten Preis zahlen müssen. Dadurch gehen Sie eine Verpflichtung ein und benötigen daher die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter.
  • Sollten Ihre gesetzlichen Vertreter den Abovertrag nicht genehmigen und Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, muss der Anbieter diese grundsätzlich wieder zurückerstatten.
  • Bei einer Kündigung müssen Sie beachten, dass Sie diese nur mit Einwilligung Ihrer Eltern wirksam abgeben können. Da die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, wäre eine nachträgliche Genehmigung nicht wirksam. Auf der anderen Seite muss der Anbieter seine Kündigung an Ihre gesetzlichen Vertreter richten. Wenn er die Kündigung an Sie richtet, müssen Ihre gesetzlichen Vertreter dem Empfang der Kündigung zustimmen.

Vorsicht: Ausnahmen bei Verträgen beachten

Auch wenn Sie als Minderjähriger grundsätzlich keine wirksamen Verträge abschließen können, müssen Sie trotzdem ein paar wichtige gesetzliche Ausnahmen beachten:

  • So können aufgrund von § 110 BGB (der sogenannte "Taschengeldparagraf") auch ohne Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter wirksam einen Vertrag abschließen. Dazu müssen Sie die Vertragsleistung (zum Beispiel den Kaufpreis) nur mit Mitteln bewirken, die Ihnen zur freien Verfügung und zu diesem Zweck von Ihren gesetzlichen Vertretern gegeben wurden. Auch Mittel von anderen Personen können verwendet werden, wenn Ihre gesetzlichen Vertreter dem zustimmen (zum Beispiel wenn Ihnen ein Verwandter Geld schenken möchte).
  • Mit dem Taschengeldparagraphen soll Minderjährigen die Möglichkeit gegeben werden, kleine Rechtsgeschäfte durchführen zu können. Dadurch könnten Sie sich zum Beispiel eine CD oder Süßigkeiten kaufen. 
  • Allerdings ist dabei entscheidend, dass Sie die Leistung mit dem Geld "bewirkt" haben. Das heißt, Sie müssen die Leistung schon getätigt haben, also beispielsweise schon den Kaufpreis gezahlt haben. Da es bei einem Abovertrag aber zu immer wiederkehrenden Leistungen kommt, ist die Voraussetzung des "Bewirkens" nicht erfüllt. Zumal Sie nie sicher wissen können, ob Sie auch in der Zukunft genügend Taschengeld zur Verfügung haben werden.
  • Beachten müssen Sie ferner, dass der Anbieter bzw. Ihr Vertragspartner Schadensersatzforderungen gegen Sie haben könnte, wenn Sie ihn absichtlich (also böswillig) über Ihre Minderjährigkeit getäuscht haben. 
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