Der Traum von den eigenen vier Wänden lässt sich auch als Mieter realisieren. Wenn Sie ein Einfamilienhaus mieten, sind Sie gut beraten, den Mietvertrag auch im Kleingedruckten zu lesen. Sie vermeiden so unnötige Überraschungen.
- 02.11.2011 Volker Beeden
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
Bestehen Sie auf einem schriftlichen Mietvertrag
- Bestehen Sie darauf, dass Ihnen der Vermieter einen schriftlichen Mietvertrag an die Hand gibt. Zwar sind auch mündliche Verträge durchaus wirksam - sie sind aber oft Grundlage für Streitigkeiten, in denen Aussage gegen Aussage steht.
- Achten Sie darauf, dass die Vermieterseite genau bezeichnet wird. Bei einer Erbengemeinschaft sollten alle Erben bezeichnet sein. Falls Sie später einmal Klage einreichen müssen, sind Sie auf die richtige Bezeichnung des Vertragspartners angewiesen.
- Besitzt das Einfamilienhaus einen Garten, stellen Sie klar, ob und inwieweit Sie den Garten mitbenutzen dürfen. Das Gleiche gilt für eine Garage oder einen Stellplatz vor dem Haus.
- Schreiben Sie die Höhe der Kaltmiete genau fest.
- Bestimmen Sie die Neben- und Betriebskosten im Detail.
- Legen Sie fest, wer den Heizöltank auffüllt und ob Sie mit den Energieversorgungsträgern direkt abrechnen oder der Vermieter diese Aufgabe übernimmt.
- Akzeptieren Sie keine unangemessen hohe Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Sie gewähren dem Vermieter damit nur ein zinsloses Darlehen.
Was ist die ortsübliche Miete für ein Einfamilienhaus?
- Informieren Sie sich über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ziehen Sie einen Mietspiegel zurate.
- Wünscht der Vermieter eine Staffelmiete, muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Ihr Kündigungsrecht kann dann höchstens für vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen werden.
- Schreiben Sie den Beginn des Mietverhältnisses und die Mietdauer fest. Im Regelfall läuft der Mietvertrag eine unbestimmte Zeit.
Zeitmietvertrag nur mit Beendigungsgrund wirksam
- Bedenken Sie, dass ein Zeitmietvertrag während der Mietzeit auch für Sie nicht kündbar ist. Dieser Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf des Vertragsdatums. Sie können sich dann auch nicht auf die Mieterschutzvorschriften berufen.
- Bei einem Zeitmietvertrag muss der Vermieter neuerdings auch den Beendigungsgrund bezeichnen. Nur wenn er dies nicht tut, können Sie die Fortsetzung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit verlangen. Die frühere Obergrenze von fünf Jahren gilt ebenfalls nicht mehr. Sie können Zeitmietverträge auch länger als fünf Jahre abschließen.
- Achten Sie darauf, dass alle im Mietvertrag genannten Punkte ausgefüllt werden. Lassen Sie keine Lücken. Fehlt irgendwo ein Kreuzchen, gilt die gesetzliche Regelung, die durchaus zu Ihrem Nachteil ausfallen kann.
- Verlangen Sie vom Vermieter den Nachweis, dass eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Auch eine Privathaftpflichtversicherung ist sinnvoll.
- Klären Sie, wer für die Ordnung im Garten zuständig ist. Hat sich dort der Wildwuchs breitgemacht, kann es sein, dass Sie eine unmögliche Aufgabe übernehmen. Klären Sie, wer den Rasen mäht und den Rasenmäher mehr zu Verfügung stellt.
- Achten Sie darauf, dass das Zutrittsrecht des Vermieters in das Einfamilienhaus sich in gewissen zeitlichen Grenzen hält und Sie nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit mit seinem Besuch rechnen müssen.