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Mietvertrag ändern - so fügen Sie zusätzliche Klauseln hinzu

Der Mieter muss bei Änderungen zustimmen.
Der Mieter muss bei Änderungen zustimmen.
Da ein Mietvertrag wie jeder Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, können Sie als Vermieter den Vertrag nicht einseitig ändern. Wenn Sie Klauseln hinzufügen wollen, dann müssen Sie sich mit Ihrem Mieter darüber einigen.

Vielleicht ist Ihnen als Vermieter aufgefallen, dass Sie eine Klausel in Ihrem Mietvertrag haben, die eigentlich ungültig ist. Auch wenn Sie diese ändern wollen, können Sie dies nicht einseitig tun, sondern Ihr Mieter muss mit der Änderung einverstanden sein. 

Den Mietvertrag anpassen

  • Vielleicht fällt Ihnen als Vermieter auf, dass die Klausel zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist, weil Sie den Mieter einseitig zu sehr belastet. Wenn Sie zum Beispiel in Ihrem Mietvertrag eine starre Fristenregelung vorgesehen haben - das heißt, der Mieter muss im Abstand bestimmter Zeiten in jedem Fall renovieren - dann ist die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen ungültig.
  • Das würde dazu führen, dass Ihr Mieter beim Auszug nicht zu renovieren braucht, denn das BGB geht davon aus, dass den Vermieter die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache trifft.
  • Wenn Sie das vermeiden wollen, dann sollten Sie die Klausel im Mietvertrag entsprechend ändern bzw. anpassen. Dies können Sie allerdings nicht einseitig tun, Ihr Mieter muss mit der Änderung einverstanden sein bzw. auch den geänderten Vertrag unterschreiben.
  • Aus taktischen Gründen sollten Sie als Vermieter in solch einem Fall Ihrem Mieter lediglich das geänderte Vertragsformular schicken und um eine Unterschrift bitten, ohne deutlich darauf hinzuweisen, warum Sie die Klausel ändern wollen. 

Die Vereinbarung durch zusätzliche Klauseln ändern

  • Das Gleiche gilt im Prinzip, wenn Sie den Mietvertrag durch Hinzufügung zusätzlicher Klauseln ändern wollen.
  • Schicken Sie Ihrem Mieter in diesem Fall ein Exemplar des neuen bzw. geänderten Mietvertrages, in dem Sie die zusätzliche Klausel deutlich hervorheben, damit er sieht, was geändert werden soll.
  • Auch hierbei müssen Sie natürlich beachten, keine ungültigen Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. Ungültig kann eine Klausel insbesondere dann sein, wenn Sie den Mieter als Vertragspartner einseitig zu sehr belastet.
  • Sie könnten zum Beispiel durch eine zusätzliche Klausel nicht vereinbaren, dass der Mieter jede Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch zu vertreten hat und daher für sämtliche Reparaturen aufkommen muss. § 538 BGB sieht etwas anderes vor.

Grundsätzlich können Sie zusätzliche Klauseln in den Mietvertrag aufnehmen, jedoch nicht ohne Einverständnis Ihres Mieters. Ebenso kann ja auch der Mieter den Vertrag nicht einseitig abändern. 

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