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Mietrückstand: Mahnung - das sollten Sie als Mieter wissen

Bei Mietrückstand gibt's eine Mahnung.
Bei Mietrückstand gibt's eine Mahnung.
Wer als Mieter in Mietrückstand gerät, muss mit einer Mahnung des Vermieters rechnen. Zahlt der Mieter die Miete weiterhin nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen.

Einmaliger Mietrückstand - eine Mahnung ist nicht nötig

  • Stellt Ihr Vermieter fest, dass Sie Ihrer Mietzahlung nicht nachgekommen sind, so wird er bei diesem kleinen Mietrückstand in der Regel nicht sofort zu einer Mahnung greifen. Er wird sicherlich zuerst versuchen, Sie zu erreichen, um mit Ihnen die Sachlage zu besprechen.
  • Teilen Sie Ihrem Vermieter die Gründe mit, weshalb Sie die Miete nicht zahlen konnten. Haben Sie gerade einen kleinen finanziellen Engpass, so wird er bestimmt Verständnis dafür haben und Ihnen einen Zahlungsaufschub gewähren.
  • Zahlen Sie die Miete nicht, weil Sie sich über einen Nachbarn ärgern oder Ihre Wohnung Mängel aufweist? Auch das sollten Sie Ihrem Vermieter mitteilen, damit er sich den Mietrückstand erklären kann. Die Ursachen lassen sich meist schnell und ohne Probleme beseitigen.
  • Sie sollten wissen, dass Sie durch den Mietvertrag zur pünktlichen Zahlung der Miete verpflichtet sind, Sie bei Nichteinhaltung automatisch in Zahlungsverzug geraten und Ihr Vermieter Ihnen sogar die Kosten für die Mahnung in Rechnung stellen darf. Schauen Sie in Ihrem Mietvertrag nach, was Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben.

Bei längerem Zahlungsverzug gibt's eine Mahnung

  • Wenn Sie schon länger keine Miete mehr zahlen, wird Ihr Vermieter Sie sicherlich mit einer Mahnung auf den Mietrückstand hinweisen. Das ist auch sein gutes Recht.
  • Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Vermieter Ihnen mit einer Kündigung droht. Spätestens dann sollten Sie Ihrem Vermieter erklären, warum Sie seit längerer Zeit in Zahlungsverzug sind. Im besten Fall gewährt er Ihnen entweder einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung.
  • Im schlimmsten Fall kündigt er das Mietverhältnis fristlos und klagt den Mietrückstand gerichtlich ein. Bei einer fristlosen Kündigung haben Sie noch die letzte Chance, die ausstehenden Mietzahlungen zu begleichen. Tun Sie das innerhalb von zwei Monaten, nachdem Sie die Räumungsklage erhalten haben, so können Sie damit die fristlose Kündigung aus der Welt schaffen.

Sie sollten sich also immer so schnell wie möglich an das Sozialamt wenden, wenn Sie in finanziellen Nöten geraten sind, damit Sie erst gar nicht in so eine Situation geraten.

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