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Mietrecht und Gartennutzung - Hinweise

Gartennutzung ist Vereinbarungssache.
Gartennutzung ist Vereinbarungssache.
Im Sommer ist ein Garten eine Wohltat. Ob Ihnen als Mieter die Gartennutzung erlaubt ist, bestimmt sich im Mietrecht nach Ihrem Mietvertrag.

Lesen Sie Ihren Mietvertrag. Dort steht, was Sie vereinbart haben, inwieweit Sie also den Garten nutzen dürfen.

Mietvertrag konkretisiert das Mietrecht

  • Im Mietrecht selbst finden Sie dazu keine Regelung, da das Mietrecht insoweit allgemeines Vertragsrecht ist und die Gartennutzung der Vereinbarung der Parteien überlässt.
  • Die Gartennutzung ist also nur erlaubt, wenn der Garten mit der Wohnung vermietet ist oder wenn der Garten allen Mietern des Gebäudes als Gemeinschaftseinrichtung zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung steht.
  • Im Idealfall steht im Mietvertrag die Formulierung, dass Ihnen der Garten zur Nutzung überlassen wird. In diesem Fall kann der Vermieter den Garten auch nicht für sich allein kündigen, sondern nur zusammen mit der Wohnung.
  • Wohnen Sie im Erdgeschoss, gibt es kein Gewohnheitsrecht, das Ihnen die Gartennutzung erlauben würde.
  • Die Gartennutzung kann auch auf der Duldung des Vermieters in der Vergangenheit beruhen. Allerdings kann der Vermieter seine Duldung jederzeit widerrufen, beispielsweise um den anderen Mietern ebenfalls die Gartennutzung zu ermöglichen.
  • Haben Sie ein Einfamilienhaus gemietet, ist der Garten immer mitvermietet, es sei denn, er ist im Mietvertrag ausdrücklich davon ausgenommen.

Ihre Rechte bei der Gartennutzung

  • Die Gartennutzung beinhaltet das Recht, in einem üblichen Umfang Blumen zu säen oder zu pflanzen. Pflanzen Sie Sträucher und Bäume selbst, dürfen Sie diese auch wieder ohne Weiteres entfernen.
  • Ist der Garten vom Vermieter bepflanzt, dürfen Sie die Bepflanzung ohne Zustimmung des Vermieters nicht wesentlich verändern.
  • Früchte des Gartens gehören dem Mieter. Steht er anderen Mietern ebenfalls zur Verfügung, ist die Nutzung gemeinschaftlich erlaubt.
  • Zur Pflege des Gartens sind Sie nur verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei einem Einfamilienhaus ergibt sich diese Pflicht aus den Umständen. Der Vermieter hat erst dann ein Weisungsrecht, wenn der Garten zu verwahrlosen droht. Ansonsten bestimmen Sie als Mieter Art, Umfang und Häufigkeit der Pflege.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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