- 30.11.2011 Franziska Faber
- Mietvertrag
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Heizungsausfall richtig anzeigen - so geht´s
Fällt die Heizung aus, liegt ein erheblicher Mangel vor. Diesen müssen Sie umgehend dem Vermieter bzw. Hausverwalter melden.
- Die Anzeige des Heizungsausfalls als plötzlich aufgetretenen Mangel können Sie dem Vermieter telefonisch, mit einer E-Mail oder per Post zuleiten.
- Fordern Sie den Vermieter oder Verwalter auf, die Mängel sofort zu beheben.
- Setzen Sie dazu - je nach Art und Umfang des Heizungsausfalls - eine Frist von wenigen Tagen, maximal jedoch einer Woche fest.
- Bereits ab dem Tag der Mangelanzeige können Sie die Grundmiete mindern.
- Viele Mieter machen von dem Mietminderungsrecht jedoch nicht sofort Gebrauch. Sie reduzieren erst die Grundmiete, wenn der Vermieter die Reparaturfrist, die sie ihm wegen des Heizungsausfalls gesetzt haben, ungenutzt verstreichen lässt oder wenn er gar nicht reagiert.
- Geben Sie dem Vermieter spätestens nach Ende der ersten Terminsetzung schriftlich eine Frist von maximal einer Woche zur Mangelbeseitigung.
- Teilen Sie ihm spätestens in diesem Zusammenhang zugleich die Mietminderung mit: "Für die Zeit des Heizungsausfalls in meiner Wohnung kürze ich ab sofort die Grundmiete um … Prozent“.
- Den Kürzungsbetrag ziehen Sie von der Grundmiete für den folgenden Monat ab.
- Widerrufen Sie für die Zeit der Mietminderung wegen Heizungsausfall die Einzugsermächtigung beim Vermieter und überweisen Sie den geminderten Betrag pünktlich, bis das Problem beseitigt wurde.
Unternimmt der Vermieter nichts gegen den Heizungsausfall, können Sie die Mängelbeseitigung einklagen.
Mietminderung wegen Heizungsausfall - so viel ist üblich
Bei Heizungsausfall hängt die angemesse Kürzung der Miete immer von jeweiligen Einzelfall ab. Somit gibt es keine einheitlichen Beträge. Als betroffener Mieter sollten Sie Folgendes wissen:
- Orientierung für die Kürzungsbeträge zur Mietminderung wegen Heizungsausfall bieten lediglich verschiedene Gerichtsurteile.
- Laut Rechtsprechung sind bei Heizungsausfall beispielsweise üblich: 15-25 % bei Raumtemperaturen unter 20 Grad; 20 % bei Heizungsausfall im Schlafzimmer wegen Rohrbruch; 20 % bei Nichtbeheizbarkeit der Küche, 75 - 100 % bei Totalausfall der Heizung in der Heizperiode.
- Bitten Sie den Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt, Ihnen den korrekten, auf Ihren Heizungsausfall zutreffenden Kürzungsbetrag mitzuteilen, falls Sie sich nicht über den Umfang der Mietbeeinträchtigung im Klaren sind.
Sie können auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ihre mietrechtlichen Ansprüche und die Mietminderung gerichtlich durchzusetzen.