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Mieter zieht nicht aus - was tun?

Wenn Ihr Mieter nicht auszieht, müssen Sie Räumungsklage erheben.
Wenn Ihr Mieter nicht auszieht, müssen Sie Räumungsklage erheben.
Das Mietverhältnis ist beendet, aber Ihr Mieter zieht nicht aus? Bevor Sie ihm die Stromversorgung kappen oder das Wasser abdrehen, atmen Sie tief durch und informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Wenn der Mieter nicht auszieht: Räumungsklage

Nach dem Ende des Mietverhältnisses besteht grundsätzlich Ihr Anspruch darauf, dass der Mieter auszieht und die Wohnung vollständig geräumt wieder an Sie übergibt.

  • Nach § 545 BGB tritt allerdings eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen dem Mieter deutlich machen, dass er ausziehen soll. Fordern Sie ihn daher rechtzeitig schriftlich zur Räumung auf.
  • Wenn Ihr Räumungsanspruch fällig ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen, zum Beispiel wenn ein Zahlungsrückstand, der zur fristlosen Kündigung geführt hat, ausgeglichen wird. Auch falls die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellen würde und der Mieter fristgemäß widersprochen hat, besteht das Mietverhältnis fort.
  • Sofern keine Besonderheiten greifen und Ihr Mieter trotz Räumungsanspruchs nicht auszieht, müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage erheben.

Ihre Ansprüche bis zur Räumung

  • Solange der Mieter die Wohnung weiter nutzt, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf den vereinbarten Mietzins oder die ortsübliche Miete. Zusätzlich fallen die Betriebskosten laut Ihrer vertraglichen Vereinbarung an.
  • Auch wenn Sie verständlicherweise verärgert sind und Ihrem Mieter das Leben so unangenehm wie möglich machen möchten, sollten Sie ihm nicht die Heizung oder den Strom abstellen. Denn für Wohnraummiete ist in der Rechtsprechung umstritten, ob solche Maßnahmen zulässig sind.
  • Wenn Sie dagegen einen Gewerbemieter zum Auszug bewegen möchten, halten es die meisten Gerichte bei Zahlungsausfall für erlaubt, die Versorgung weitreichend einzustellen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall aber zuvor anwaltlich beraten.
  • Falls Ihr Mieter endlich verschwunden ist, aber seine Wohnung ungeräumt zurückgelassen hat, dürfen Sie nicht selbst den Sperrmüll bestellen und die Möbel herausschaffen. Auch dann müssen Sie einen Räumungstitel erwirken und damit sodann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Andernfalls können Sie sich nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern sogar strafbar machen.

Da eine Räumungsklage und die anschließende Zwangsräumung mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden sind, die Sie vorschießen müssen, sollten Sie als Vermieter unbedingt eine Mietrechtsschutzversicherung abschließen.

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