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Messebau - bei Umsatzsteuer einiges beachten

Im Messebau gelten bestimmte Umsatzsteuerregeln.
Im Messebau gelten bestimmte Umsatzsteuerregeln.
Beim Messebau werden die Dienstleistungen oft nicht in Deutschland, sondern auch im Ausland erbracht. Für die Besteuerung sollten Sie bei der Umsatzsteuer auch den entsprechenden Anwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums beachten, in dem Auslegungsregeln zur Frage des Leistungsortes enthalten sind.

Wer im Messebau tätig ist und Messedienstleistungen erbringt, tut dies oft nicht nur im Inland für einen deutschen Unternehmer. Als Messedienstleister werden Sie um Beispiel bei internationalen Messen im Ausland tätig, wobei Ihr Auftraggeber seinen Unternehmenssitz aber in Deutschland haben kann. Fraglich ist dann, der Umsatzbesteuerung welchen Landes Ihre Dienstleistungen unterliegen.

Leistungsort beim Messebau

  • In vielen europäischen Ländern gilt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messebei bei der Umsatzsteuer ein einheitliches Empfängerortsprinzip. Das heißt, dass die erbrachte Dienstleistung dort steuerbar ist, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.
  • Diese Grundregel gilt über § 3 Abs. 2 UStG auch in Deutschland. Hiernach müssten Sie Ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messebau und Ausstellungen als "sonstige Dienstleistungen" dort umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen, wo das Unternehmen, für das Sie tätig werden, seinen Sitz hat.
  • Gem. § 3 Abs. 3 UStG gelten jedoch abweichende Regelungen, wenn es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken - vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UStG - oder Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen - vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 3a) UStG - handelt. Hiernach würden die Leistungen dort von der Umsatzsteuer erfasst, wo das Grundstück liegt, bzw. wo Sie von Ihnen als Unternehmer tatsächlich erbracht werden. 
  • Werden Sie also für einen deutschen Unternehmer im Rahmen eines Messebaus in Frankreich tätig, würde die Leistung dieser Regel entsprechend dem dortigen Umsatzsteuerrecht unterliegen.

Der Anwendungserlass des BMF zur Umsatzsteuer

  • Weil es bei der Umsatzsteuer zu allen möglichen Fallgestaltungen kommen kann, ist im Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuer vieles geregelt, was sich nicht direkt aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt. Unter dem Abschnitt 3a.4. finden Sie dort die entsprechenden Anwendungsregelungen zum Leistungsort bei Messen und Ausstellungen.
  • Die Grundregel des Empfängerortes gilt nach Auslegung der Finanzverwaltung für Sie als Unternehmer nur dann, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Messe ein komplettes "Leistungsbündel" erbringen.
  • Überlassen Sie dem anderen Unternehmen jedoch nur die Standflächen für die Messe, erbringen Sie eine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken" - hier gilt dann die Regel des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach der Leistungsort der Ort ist, wo sich das Grundstück befindet.
  • Findet die Messe also in Frankreich statt, und Sie überlassen einem Unternehmer mit Sitz in Deutschland das Messegelände in Frankreich, dann wird Ihre Leistung umsatzsteuerrechtlich in Frankreich besteuert.
  • Liefern Sie hingegen ein komplettes "Leistungsbündel" - also neben dem bloßen Messebau zusätzlich beispielsweise noch die technische Versorgung der Stände, die Sicherheitsdienstleistungen, die Kommunikationsdienstleistungen und weiteres - dann gilt für den Leistungsort der Empfängerhorizont des § 3a Abs. 2 UStG.    

Die Regelungen der Umsatzsteuern können bei Leistungserbringungen im Ausland sehr kompliziert sein und sind zudem nicht immer eindeutig. Als Unternehmer sollten Sie sich hier entweder sehr gut auskennen oder einen sehr guten Steuerberater haben, um alle Regeln korrekt zu beachten.

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