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Porto und Umsatzsteuer - Wissenswertes zur Besteuerung von Postdienstleistungen

Auch Flaschenpost ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Auch Flaschenpost ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wer eine Briefmarke kauft, muss auf den Verkaufspreis nicht noch Mehrwertsteuer entrichten. Auf Porto als Postdienstleistung wird zwar keine Umsatzsteuer erhoben, da hier ein Befreiungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes greift, doch nicht jede Postdienstleistung ist umsatzsteuerbefreit.

Die schrittweise Abschaffung des Mehrwertsteuerprivilegs bei der Post trifft kaum den normalen Postkunden: Denn für das Porto bzw. die Briefmarke für den normalen Brief wird nach wie vor keine Umsatzsteuer erhoben.

Umsatzsteuer nicht auf normales Briefporto

  • Wer sich bei der nächstgelegenen Postfiliale oder Postagentur mit einem Briefmarkenvorrat versorgt, muss auf den Verkaufspreis keine Mehrwertsteuer entrichten. Denn gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze "amtlicher Wertzeichen", die im Inland gültig sind, von der Umsatzsteuer hinsichtlich des aufgedruckten Wertes befreit. Zu den amtlichen Wertzeichen zählen dabei auch die Postwertzeichen, also die Briefmarken.
  • Nicht alle Postdienstleistungen sind allerdings von der Umsatzsteuer befreit. Zu den nicht von der Umsatzsteuer befreiten Postdienstleistungen zählen u. a. nationale und internationale Nachnamesendungen, die "Infopost national", d. h. der Versand von Werbesendungen in hohen Stückzahlen und bestimmte besondere Services wie beispielsweise der Frankierservice.
  • Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt, dass bestimmte "Universaldienstleistungen" der Postdiensteanbieter von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie flächendeckend in ganz Deutschland angeboten werden, vgl. § 4 Nr. 11b. UStG.
  • Werden Postdienstleistungen allerdings aufgrund von Vereinbarungen erbracht, die individuell ausgehandelt worden sind, unterfallen sie nicht der Umsatzsteuerbefreiung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Großkunde der Post für den massenhaften Versand von Werbematerial bestimmte Konditionen aushandeln kann.

Folgen der Mehrwertsteuerpflicht

  • Für den Unternehmer als Kunden der Post bedeutet die Mehrwertsteuerpflicht mancher Dienstleistungen meist nur einen weiteren durchlaufenden Posten. Dies gilt allerdings nicht für Kleinunternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Für private Verbraucher hingegen verteuern sich durch die Umsatzsteuerpflicht die damit belasteten Postdienstleistungen.

Das normale Briefporto unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Auf andere Postdienstleistungen, die individuell vereinbart werden können, wird jedoch unter Umständen Mehrwertsteuer erhoben.

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