- 07.09.2011 Volker Beeden
- Lohnsteuererklärung
Wenn Sie bei der Lohnsteuer sparen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können entweder auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Freibeträge erhöhen, oder Sie reichen für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohnsteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Da die Freibeträge nur vorläufig gelten, wird erst mit Ihrer Lohnsteuererklärung endgültig festgestellt, in welcher Höhe Sie tatsächlich Lohnsteuer zahlen müssen.
Die richtige Steuerklasse reduziert Ihre Lohnsteuer
- Achten Sie darauf, dass Sie in der richtigen Steuerklasse eingestuft sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse infolge Heirat oder Scheidung ändern.
- Bekommen Sie Kinder, können Sie einen Kinderfreibetrag berücksichtigen lassen.
- Üben Sie einen zweiten Job aus, sollten Sie möglichst weniger als 400 EUR verdienen, damit Sie von der Minijobregelung profitieren. Dieser Verdienst ist für Sie sozialversicherungsfrei und wird mit 2 % pauschal versteuert.
Sie sparen an Lohnsteuern, wenn Sie Ausgaben geltend machen können. Zwar ist das Lohnsteuerrecht ein wahrer Dschungel, dennoch können Sie einfache Wege nutzen, um von der Lohnsteuerersparnis zu profitieren.
Sparen Sie Ihre Ausgaben
- Das Steuerrecht gewährt Ihnen als Arbeitnehmer vorab bereits einen Werbungskostenpauschbetrag von 920 EUR. Wenn Ihre beruflich bedingten Ausgaben höherliegen, können Sie diese in der Steuererklärung beziffern.
- Fahren Sie täglich mehr als 15 km zu Ihrem Arbeitsplatz, stehen Ihnen für 220 Arbeitstage 0,30 EUR Fahrtkostenersatz zu, insgesamt 990 EUR. Damit liegen Sie bereits über dem Pauschbetrag. Diese Entfernungspauschale gilt unabhängig von der Höhe Ihrer tatsächlichen Kosten und steht Ihnen auch zu, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
- Setzen Sie die Anschaffungskosten und Unterhaltskosten für Ihre Berufskleidung von der Steuer ab. Voraussetzung ist, dass eine private Verwendung ausgeschlossen oder allenfalls minimal möglich ist. Dies ist bei Bäckern, Köchen, Tankwarten, Kellnern oder Uniformen immer der Fall.
- Benötigen Sie spezielle Literatur für die Ausübung Ihres Berufes oder sind Sie Mitglied in einem Berufsverband, so gelten die Ausgaben dafür als Werbungskosten.
- Fortbildungskosten, die Sie in Ihrem Beruf auf dem Laufenden halten, gelten ebenfalls als Werbungskosten.
- Machen Sie einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR als Alleinstehender und 72 EUR bei Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehegatten geltend.
- Sonderausgaben sind auch beruflich bedingte Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen Ehepartner.
- Als dritten Ansatzpunkt denken Sie an außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören Unterhalts- und Ausbildungsfreibeträge, Freibeträge für Haushaltshilfen, der Pflege- oder Behindertenpauschbetrag oder private Kinderbetreuungskosten.
- Ihre Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Sozialversicherung, Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall, Haftpflicht-, Lebens- oder Todesfallversicherungen werden zwar bei der Lohnsteuerberechnung durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Liegen Ihre Aufwendungen aber höher, können Sie bei der Lohnsteuer auch hier sparen.
- Wenn Sie richtig bei der Lohnsteuer sparen wollen, müssen Sie sich voraussichtlich fachkundig beraten lassen. Treten Sie einem Lohnsteuerhilfeverein als Mitglied bei, und profitieren Sie von günstigen Beratungskosten. Letztlich bleibt Ihnen der Gang zum Steuerberater.