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Lohnpfändung - Wichtiges für den Arbeitgeber

Lohnpfändungen sollten genau geprüft werden.
Lohnpfändungen sollten genau geprüft werden. © S.Geissler / Pixelio
Als Arbeitgeber sind Lohnpfändungen gegen Mitarbeiter eine lästige Aufgabe. Aber gerade weil Sie in dieser Situation als Drittschuldner fungieren, sollten Sie unbedingt über ein Basiswissen verfügen, um nicht selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Als Drittschuldner können Sie vom Gläubiger zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Sie dem Mitarbeiter Geld bzw. Einkommensbestandteile bezahlen, die nicht nach §§850 ZPO von der Pfändung ausgenommen sind. Die Pfändung bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen. Achten Sie also darauf, auch Sachbezüge, wie Kfz-Nutzung, Verpflegung etc. als Einkommensbestandteil mitzurechnen. Daneben sollten Sie einige Besonderheiten zu den verschiedenen Pfändungsarten kennen

Es gibt verschiedene Pfändungsarten

  • Die am häufigsten vorkommende Lohn- und Gehaltspfändung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, bei dem die Pfändungsfreigrenzen lt. §850 c angewendet werden.

  • Die Unterhaltspfändung unterliegt anderen Freigrenzen. Sie kann sowohl für den Unterhaltsrückstand als auch für laufende Unterhaltsleistungen ausgestellt werden.

  • Abtretungen sind keine Pfändungen und können arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden.

  • Bei Insolvenzverfahren erhalten Sie keinen Pfändungsbeschluss, sondern eine Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Besonderheiten bei der Unterhaltspfändung

  • Da bei Unterhaltspfändungen andere Freigrenzen gelten, sollten Sie unbedingt bei einer EDV-gestützten Lohnbuchhaltung darauf achten, dass die entsprechenden Freigrenzen berücksichtigt werden.

  • In der Regel ist im Beschluss festgelegt, ob und in welcher Höhe Sie zusätzliche Freigrenzen für weitere Unterhaltspflichtige berücksichtigen dürfen.

  • Prüfen Sie, ob es sich um einen Unterhaltsrückstand oder um einen laufenden Unterhalt handelt. Es kann durchaus passieren, dass im Beschluss beides aufgeführt wird. In dem Fall erhöht sich der Schuldbetrag um den monatlichen Unterhalt, ohne dass Sie darüber noch einmal extra informiert werden. Sie müssen also selbst den Schuldbetrag entsprechend erhöhen und mitrechnen.

Abtretungen sind keine Pfändungen

  • Abtretungen sind anders als Pfändungen keine gerichtlichen Beschlüsse, sondern lediglich Vereinbarungen, die der Arbeitnehmer z. B. bei einem Kreditabschluss mit der Bank unterschrieben hat.

  • In der Reihenfolge werden Abtretungen nicht nach Eingangsdatum beim Arbeitgeber, sondern nach dem Unterschriftdatum behandelt.

  • Bei einem Insolvenzverfahren genießen Abtretungen lt. § 114 Abs. 1 InsO einen Sonderstatus.

  • Sie können mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Abtretungen nicht anerkannt werden. Sie müssen und dürfen dann Abtretungen nicht bedienen. Damit verhindern Sie auch, dass Ihnen gerade bei der unterschiedlichen Behandlung von Abtretung und Pfändungen Fehler unterlaufen.

Beim Insolvenzverfahren gibt es keinen Pfändungsbeschluss

  • Die Insolvenzeröffnung teilt Ihnen der Verwaltung unter Bekanntgabe des Insolvenzbeschlusses mit. Die Pfändungsfreigrenzen bei einem Insolvenzverfahren sind die üblichen Freigrenzen. Zu berücksichtigen sind immer die unterhaltsberechtigten Kinder sowie die Ehepartner.

  • Insolvenzverwalter sind über die finanzielle Lage des Schuldners bestens informiert, sodass es häufig vorkommt, dass das Einkommen des Ehepartners bekannt ist, und somit diese Person gar nicht oder nur zum Teil angerechnet werden darf. Es kann also durchaus vorkommen, dass Sie bei einem Mitarbeiter, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, lediglich 2,5 Personen als unterhaltsberechtigt berücksichtigen dürfen. Aber Achtung: Diese Feststellung erfordert einen gerichtlichen Beschluss.

  • Liegen bei Insolvenzeröffnung bereits Abtretungen vor, sind diese laut InsO zwei Jahre zu bedienen, und danach sind erst Zahlungen an den Verwalter zu leisten. Im Zweifel sollten Sie sich unbedingt mit dem Verwalter in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären.

Mehrere Beschäftigungen oder mehrere Pfändungen

  • Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstellen - z. B. zwei Teilzeitjobs - und der Gläubiger ist darüber informiert, so kann er bei beiden Arbeitgebern eine Pfändung erwirken. Da beide Verdienste vielleicht unterhalb der Freigrenze liegen, würde das gesamte Einkommen pfändungsfrei bleiben. Daher kann er beantragen, dass der Verdienst des zweiten Arbeitgebers angerechnet wird. In dem Fall müssen Sie sich unbedingt mit dem zweiten Arbeitgeber in Verbindung setzen, um monatlich das exakte Einkommen zu erfragen oder zu melden - je nachdem, wer den Pfändungsbetrag abführen muss.

  • Liegen mehrere Pfändungen vor, ist immer die Pfändung zu bedienen, die zuerst bei Ihnen zugestellt wurde. Bei Abtretungen gilt allerdings das Unterschriftdatum. Mit der Insolvenzeröffnung wird die vorliegende Pfändung eingestellt - nicht jedoch eine bereits vorliegende Abtretung.

  • Schwierig wird es, wenn sowohl Unterhalts- als auch normale Pfändungen vorliegen. Liegt die normale Pfändung zuerst vor, ist diese weiterhin zu bedienen. Allerdings muss gleichzeitig die Unterhaltspfändung mit einer geringeren Freigrenze berücksichtigt werden - auch wenn sie später erst zugestellt wird.

Achten Sie unbedingt darauf, die Zustelldaten genau zu erfassen, und lesen Sie die Beschlüsse aufmerksam durch. Nur so können Sie vermeiden, dass Gläubiger auf Sie zukommen und Geld von Ihnen einfordern, das Sie bereits an den Mitarbeiter bezahlt haben.

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