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Lieferung nicht abgeholt - diese Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer

Als Verkäufer können Sie nicht abgeholte Lieferungen verwahren oder verkaufen.
Als Verkäufer können Sie nicht abgeholte Lieferungen verwahren oder verkaufen. © Rainer_Sturm / Pixelio
Wenn eine Warenlieferung vom Käufer nicht entgegengenommen oder nicht abgeholt wird, stehen dem Verkäufer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Ware anderweitig zu verkaufen oder Ersatz von Aufwendungen zu verlangen. Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte und Pflichten.

Lieferung nicht abgeholt - Rechte des Verkäufers

  • Das BGB regelt den sogenannten Annahmeverzug oder Gläubigerverzug in §§ 297 ff.
  • Voraussetzung für den Verzug des Annehmenden ist, dass der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß entgegennimmt, obwohl sie ihm zur richtigen Zeit am richtigen Ort angeboten wurde. Im Falle einer Holschuld tritt also Annahmeverzug ein, wenn Sie als Käufer die Sache nicht im vereinbarten Zeitpunkt abgeholt haben.
  • Als Verkäufer haben Sie in diesem Fall die Wahl, ob Sie weiterhin auf die Vertragserfüllung, also Abholung und Zahlung, bestehen möchten oder lieber vom Vertrag zurücktreten und die Sache anderweitig verkaufen oder versteigern.
  • Falls Sie sich entscheiden, am Vertrag festzuhalten, etwa weil es sich um eine Sonderanfertigung handelt, für die Sie keinen anderen Käufer finden, können Sie die Lieferung verwahren und die Kosten der Aufbewahrung vom Käufer verlangen. Daneben können Sie auch auf Abnahme klagen.
  • Sofern Sie die Ware verwerten möchten, können Sie sie durch einen Handelsmakler (§ 385 BGB) verkaufen lassen oder einen Selbsthilfeverkauf (§ 383 BGB) durchführen. Nur wenige Gegenstände, wie Wertpapiere oder hinterlegungspflichtige Urkunden, sind hiervon ausgenommen. Vom Verkaufserlös können Sie sodann die Ihnen entstandenen Kosten für Aufbewahrung und Verkauf abziehen, bevor Sie den Rest hinterlegen.

Gefahren für den Käufer bei Annahmeverzug

  • Wenn Sie als Käufer eine Lieferung nicht wie vereinbart abgeholt oder in Empfang genommen haben, tragen Sie ab diesem Zeitpunkt das Risiko eines zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Sache.
  • Denn ab Gefahrübergang haftet der Verkäufer nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn die Sache jedoch zufällig oder durch leichte Fahrlässigkeit zerstört wird, müssen Sie dennoch den Kaufpreis zahlen.

Achten Sie als Käufer unbedingt darauf, bestellte Waren fristgemäß abzunehmen, um sich nicht dem Risiko des Verlusts oder erheblicher Erstattungsansprüche auszusetzen.

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