Kurzarbeit und Urlaub - das sollten Sie berücksichtigen

Konjunkturschwankungen können zu Kurzarbeit führen. Konjunkturschwankungen können zu Kurzarbeit führen.
Wenn in Ihren Betrieb Kurzarbeit angeordnet wurde, mindert das Ihren Urlaubsanspruch zunächst nicht. Auch die Höhe des Urlaubsentgelts wird durch Kurzarbeit nicht beeinflusst.
Anna Schmidt
25.08.2011 Anna Schmidt

Um die Mitarbeiter auch in Zeiten von Arbeitsausfällen weiter an den Betrieb zu binden und nicht gleich zu entlassen, wenn nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist, hat sich das Instrument der Kurzarbeit bewährt. Um den Eintritt der Kurzarbeit aufzuschieben, kann der Arbeitgeber u.U. auch anordnen, dass noch zur Verfügung stehender Urlaub genommen wird.

Die Anordnung von Kurzarbeit

  • Kurzarbeit bedeutet für Sie, dass Sie eine Zeit lang Ihre Arbeitsleistungen nicht im vereinbarten Umfang erbringen können und daher auch nicht Ihr übliches Gehalt beziehen - im schlimmsten Fall sitzen Sie zu Hause herum.
  • Für die Einführung von Kurzarbeit ist daher eine arbeitsrechtliche Grundlage nötig, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben kann. Existiert keine tarifliche Regelung und wird die Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung angeordnet, dann hat der Betriebsrat - sofern einer besteht - ein Mitbestimmungsrecht, s. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
  • Bei Kurzarbeit haben Sie in der Regel Anspruch auf das sog. Kurzarbeitergeld, das allerdings niedriger als das normale Gehalt ist.
  • Damit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen allerdings auch die Voraussetzungen der §§ 169 bis 182 SGB III gegeben sein. Das heißt u.a., dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar sein darf - das ist er jedoch zum Beispiel, wenn er durch die "Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub" verhindert werden kann, vgl. § 170 Abs. 4 Nr. 2 SGB III.

Das Urlaubsentgelt im Falle der Arbeitszeitverkürzung

  • Wenn Sie während einer angeordneten Kurzarbeit Urlaub machen wollen und der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag auch stattgibt, dann entsteht wiederum der Anspruch auf Urlaubsentgelt, das sich nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemisst.
  • Gem. § 11 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sind dabei Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. 
  • Auch bleibt im Falle der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch in voller Höhe bestehen und vermindert sich nicht etwa entsprechend um die verminderte Arbeitszeit.
  • Für Ihren Arbeitgeber bedeutet es natürlich einen Kostenfaktor, wenn Sie Urlaub nehmen wollen und er dadurch verpflichtet ist, das Urlaubsentgelt zu zahlen. Je nach der wirtschaftlichen Situation des Betriebes kann es daher nützlicher sein, den Urlaub erst einmal nicht zu nehmen.

Kurzarbeit und Urlaub schließen sich nicht von vornherein aus. Im Einzelfall kann es sogar finanziell günstiger sein, während angeordneter Kurzarbeit einen noch bestehenden Urlaubsanspruch zu realisieren, wenn dies möglich ist. 

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