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Ein unbefristeter Arbeitsvertrag und seine Kündigungsfrist - Wissenswertes

Eine Kündigung kann fast jeden treffen.
Eine Kündigung kann fast jeden treffen.
Auch ein unbefristeter Arbeitsvertrag garantiert längst keine lebenslange Anstellung mehr - das Arbeitsverhältnis kann manchmal schneller beendet sein, als es dem Arbeitnehmer lieb ist. Das Gesetz sieht jedoch zumindest bestimmte Kündigungsfristen vor.

Wenn in einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, unterliegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag in der Regel den Kündigungsfristen, die das BGB vorsieht. Durch Arbeitsvertrag kann hiervon nur in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Unbefristeter Arbeitsvertrag und die Regelungen im BGB

  • Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt ein Arbeitsverhältnis, wenn es nicht von vornherein befristet ist, bestimmten Kündigungsfristen. Je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat, umso länger ist auch die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.
  • Generell gilt gem. § 622 Abs. 1 BGB eine Vierwochenfrist zum Monatsende oder zum Fünfzehnten eines Monats. Hat das Arbeitsverhältnis jedoch beispielsweise schon zehn Jahre bestanden, gilt für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats, vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
  • Wichtig zu wissen ist, dass in die Berechnung der Beschäftigungsdauer diejenigen Zeiten nicht mit einfließen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Wer früh anfängt zu arbeiten, braucht also länger, um eine längere Kündigungsfrist zu erreichen.
  • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann jedoch auch früher gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch der Probezeit unterliegt. Für längstens sechs Monate ist gem. § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigung mit einer Zweiwochenfrist möglich. 
  • Von den gesetzlichen Regelungen ist durch einen Arbeitsvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Kündigungsfrist zulässig. Beispielsweise in kleineren Betrieben, in denen - abgesehen von den Auszubildenden - weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Kündigungsfrist darf eine Grenze von vier Wochen jedoch in keinem Fall unterschreiten.

Kündigung ohne Kündigungsfrist

  • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann im Ausnahmefall auch fristlos gekündigt werden, vgl. § 626 Abs. 1 BGB.
  • Dies allerdings nur dann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur normalen Kündigungsfrist für einen der Vertragspartner unzumutbar ist.

Auf einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann sich heute niemand mehr ausruhen. Je nach Dauer der Beschäftigung gelten jedoch unterschiedliche Kündigungsfristen. 

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