Kündigung durch Vermieter - so gehen Sie damit um

Wahren Sie bei Kündigung des Mietvertrages Ihre Rechte. Wahren Sie bei Kündigung des Mietvertrages Ihre Rechte.
Können Sie sich vorstellen, dass Sie völlig unvorbereitet die Kündigung Ihrer Wohnung durch Ihren Vermieter erhalten? Wahrscheinlich nicht, denn die wenigsten Menschen rechnen damit. Wie gehen Sie aber damit um, welche Rechte haben Sie?
Uwe Rabolt
21.03.2011 Uwe Rabolt

Die Kündigung muss begründet sein

Ein Vermieter kann den Mietvertrag nicht willkürlich kündigen und muss die Schriftform einhalten.

  • Wenn Sie die Kündigung per Fax oder E-Mail erhalten haben, ist sie unwirksam. Wenn Ihnen der Vermieter keine schuldhafte Verletzung des Mietverhältnisses nachweisen kann, ist die Kündigung ebenfalls nichtig.
  • Schuldhafte Verletzungen sind beispielsweise wiederholte zu späte Zahlung der Miete, oder völlig unterlassene Mietzahlungen.
  • Wenn Sie Ihre Wohnung nicht verwahrlosen lassen, oder Bestandteile der Wohnung zerstört haben, liegt auch kein Kündigungsgrund vor.
  • Schwieriger wird es, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Das bedeutet, dass er Ihnen nachweisen muss, dass er die Wohnung für sich, einen Angehörigen oder eine Pflegekraft benötigt.
  • Zulässig ist auch eine sogenannte Verwertungskündigung. Das bedeutet, dass der Mieter durch die Fortführung des Mietverhältnisses daran gehindert wird, wertsteigernde Maßnahmen am Objekt durchzuführen, beispielsweise eine Sanierung.

Diese Möglichkeiten haben Sie gegenüber Ihrem Vermieter

  • Bei nicht formgerechter Zustellung der Kündigung durch Ihren Vermieter lehnen Sie diese wegen Formfehlers ab.
  • Wenn die Kündigung keine Begründung enthält, verlangen Sie von Ihrem Vermieter den Nachweis der schuldhaften Verletzung des Mietverhältnisses.
  • Im Falle der Eigenbedarfskündigung muss Ihnen der Vermieter, sofern eine leere Wohnung im Haus vorhanden ist, diese zur Verfügung stellen. Diese Alternative hat bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist Gültigkeit.
  • Wurde Ihnen der Eigenbedarf nachgewiesenermaßen vorgetäuscht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Steht die Wohnung noch leer, muss sie Ihnen wieder zur Verfügung gestellt werden. Sie haben das Recht auf erneuten Einzug. Darüber hinaus muss der Vermieter für Renovierung, angefallene Umzugskosten und eventuelle höhere Mietzahlungen aufkommen.

Grundsätzlich ist bei einer Kündigung, vor allem bei Verwertungskündigungen, geraten, dass Sie sich durch den Mieterschutzbund beraten lassen. 

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