Kündigung der Wohnung zum Feiertag - so errechnen Sie die Fristen und kündigen korrekt

Kündigungszeit taggenau berechnen. Kündigungszeit taggenau berechnen.
Wenn Sie die Kündigung für Ihre Wohnung formulieren, müssen Sie die Kündigungsfrist richtig berechnen. Sie verschiebt sich, wenn die Frist auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt.
Volker Beeden
27.01.2012 Volker Beeden
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links

Die Kündigung Ihrer Wohnung richtet sich nach der gesetzlichen Kündigungsfrist. Längere, in Mietverträgen vielfach noch vorhandene Kündigungsfristen sind unwirksam.

Kündigung immer zum 3. Werktag des Monats

  • Grundsätzlich und fast immer gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (Ausnahmen siehe unten).
  • Ferner müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Kündigungsschreiben gemäß § 573 c BGB "spätestens am dritten Werktag eines Monats" dem Vermieter vorliegt.
  • Ihre Kündigung wird dann nach dem Gesetz "mit Ablauf des übernächsten Monats" wirksam.
  • Beispiel: Sie möchten die Kündigung für Ihre Wohnung zum 31. März 2012 aussprechen. Dann hätten Sie spätestens bis zum 4. Januar 2012, also dem dritten Werktag, die Kündigung dem Vermieter übergeben müssen. Haben diese Frist auch nur um einen einzigen Tag versäumt, ist Ihre Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis verlängert sich um einen weiteren Monat.
  • Entscheidend ist, dass Sie die Kündigung dem Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages übergeben. Der Zugang bestimmt die Frist!

So werden Sie die Wohnung los

  • Sie können dann zum 3. Februar mit Wirkung zum 30. April 2012 oder zum 5. März mit Wirkung zum 31. Mai 2012 fortlaufend kündigen.
  • Beachten Sie, dass die Kündigungsfrist nicht am Quartal ausgerichtet ist, sondern nur auf die drei Monate abstellt.

Bei einem Feiertag verschiebt sich die Frist

  • Da die schriftliche Kündigung Ihrem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeben muss, müssen Sie achtgeben, wenn der dritte Werktag auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt. In diesen Fällen tritt an die Stelle eines solchen Tages immer der nächste Werktag (§ 193 BGB).
  • Beispiel: Sie möchten im April Ihre Wohnung kündigen. Der 1. April 2012 ist ein Feiertag. Dies hat zur Folge, dass Ihre Kündigung bis spätestens Mittwoch, den 4. April, dem Vermieter vorliegen muss, damit Ihre Kündigung zum 30. Juni 2012 wirksam ist.
  • Beachten Sie, dass in älteren Mietverträgen, vor allem bei Vertragsabschluss vor dem 1. September 2001, noch längere Kündigungsfristen vereinbart wurden, die über die drei Monate hinausgehen. Auch in diesen Fällen bestimmt das Gesetz, das die Kündigung trotzdem nur drei Monate beträgt und länger vereinbarte Kündigungsfristen unwirksam sind.
  • Allenfalls in einer individuellen Vereinbarung kann überhaupt noch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Diese Anleitung
Leser-Tipps Ihren Tipp zur Anleitung schreiben

1400 Zeichen verbleibend.