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Kündigen ohne Sperre - so schreiben Sie eine Begründung fürs Arbeitsamt

Über eine Sperre entscheidet die Arbeitsagentur.
Über eine Sperre entscheidet die Arbeitsagentur. © Matthias Balzer / Pixelio
Eine Kündigung sollte gut überlegt sein, wenn Sie noch keine Anschlussbeschäftigung gefunden haben. Denn wenn Sie kündigen wollen, ohne eine Sperre zu bekommen, setzt dies einen wichtigen Grund voraus. Wie Sie eine gute Begründung schreiben, können Sie hier nachlesen.

Wann Sie mit einer Sperre rechnen müssen

  • Die gesetzliche Grundlage, auf der die Sperre von Arbeitslosengeld I und die "Sanktion" beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beruhen, finden Sie im §144 SGB III.
  • Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist immer nur dann zulässig, wenn es für die Kündigung einen "wichtigen Grund" gibt. Die Nachweispflicht für das Vorliegen eines solchen Grundes haben Sie.
  • Sie sollten sich mit den "Weisungen zu § 144 SGB III" auseinander setzen. Dort können Sie nachlesen, welche Kriterien die Arbeitsagentur ansetzt, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beurteilen.

Bevor Sie kündigen

  • Die Arbeitsagentur hat auch die Aufgabe, die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (§14 SGB I). Sie können deshalb bereits vor einer Kündigung einen Beratungstermin bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren. Dort können Sie sich erkundigen, ob Sie damit rechnen können, dass bei Ihnen ein wichtiger Grund anerkannt wird. Bei der Gelegenheit können Sie auch nachfragen, unter welchen Umständen es möglich ist zu kündigen, ohne eine Sperre zu bekommen.
  • Sofern es irgendwie möglich und zumutbar ist, müssen Sie einen Versuch unternehmen, den "wichtigen Grund" zu beseitigen, bevor Sie kündigen. Also beispielsweise bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz den Betriebsrat einschalten oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind suchen.
  • Sammeln Sie Beweise. Wenn Sie selbst das Beschäftigungsverhältnis lösen, sind Sie in der Pflicht, das Vorliegen des wichtigen Grundes nachzuweisen. Ein paar gute Argumente sind nicht ausreichend.
  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wird, kann die Arbeitsagentur ein ärztliches Attest anerkennen - muss es aber nicht. Im Zweifelsfall gilt, was der Arzt der Arbeitsagentur feststellt.

So schreiben Sie eine Begründung

  • Vergessen Sie nicht, in die Betreffzeile Ihre Kundennummer oder die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu schreiben, damit Ihr Schreiben auch ankommt.
  • Es ist Ihre Aufgabe, einen Text zu schreiben, der belegen soll, dass Sie sich nicht pflichtwidrig verhalten haben - es also keine andere Möglichkeit für Sie gab, als das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
  • Schildern Sie zunächst die Ausgangssituation. Warum hat sich ein "wichtiger Grund" für Sie ergeben? Welche Bemühungen haben Sie unternommen, um den Grund zu beseitigen? Warum kamen alternative Lösungsmöglichkeiten für Sie nicht infrage?
  • Geben Sie zu jedem Sachverhalt, den Sie schildern, möglichst einen oder mehrere Beweise an. Dies können z. B. auch die Aussagen von Zeugen sein, die Sie dann auch benennen müssen. Als Adresse der Zeugen können Sie notfalls die Adresse Ihrer Firma angeben, sofern die Zeugen dort noch tätig sind. Ob ein benannter Zeuge im Zweifelsfall auch etwas sagen würde, braucht Sie nicht zu interessieren. Wichtig ist nur, dass er tatsächlich Zeuge war.
  • Am Besten eignen sich als Beweise aber immer die Angaben von "unabhängigen" Stellen, also beispielsweise eine Stellungnahme des Jugendamtes, eine Strafanzeige, die Insolvenzanzeige des Arbeitgebers oder eine Meldebescheinigung von Ihnen, dass Sie umgezogen sind.
  • Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird vom Sachbearbeiter nicht nach eigenem Gutdünken oder aus einer Mitleidshaltung heraus anerkannt. Die Entscheidung ist nach "pflichtgemäßem Ermessen" zu treffen. Der Sachbearbeiter muss alle Aspekte gegeneinander abwägen, die für oder gegen einen wichtigen Grund sprechen.
  • Können sie am Ende doch nicht kündigen, ohne die Sperre zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Bescheid bekommen, in dem die Gründe dafür erläutert werden. Sie haben die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid dann Widerspruch einzulegen. Dann wird die Entscheidung noch einmal an anderer Stelle geprüft.
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