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Krankengeldzahlung: Wartetag - Bedeutung und Beitragspflicht

Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, erhalten Sie Krankengeldzahlung von Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, erhalten Sie Krankengeldzahlung von Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, erhalten Sie statt Ihrem Gehalt eine Krankengeldzahlung von Ihrer Krankenkasse. Der Tag, an dem Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt, wird "Wartetag" genannt. Hinsichtlich der Krankgeldzahlung und des Wartetages sollten Sie ein paar Dinge wissen.

"Wartetag" bei Krankengeldzahlung - das sollten Sie wissen

  • Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Krankengeldzahlung, wenn Sie aufgrund der Krankheit arbeitsunfähig sind oder Sie stationär in einem Krankhaus, einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung behandelt werden, und Ihre Krankenkasse die Kosten hierfür übernimmt.
  • Diesen Anspruch haben Sie allerdings erst einen Tag nachdem Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Der Tag, an dem Sie zwar bereits arbeitsunfähig sind und zum Arzt gehen, aber noch keinen Anspruch auf Krankengeldzahlung haben, wird "Wartetag" genannt.
  • Ausgenommen hiervon sind stationäre Behandlungen. Da haben Sie bereits von Beginn Ihrer Behandlung an einen Anspruch auf Krankengeldzahlung.
  • Dieser "Wartetag" wird seit 1. Januar 2010 beitragsrechtlich als Sozialversicherungstag betrachtet und auch so gewertet.

Krankengeldzahlung - Höhe und Beitragspflicht

  • Einen Anspruch auf Krankengeldzahlung haben Sie im Anschluss an die reguläre Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) Ihres Arbeitgebers. Waren Sie in den sechs Monaten zuvor bereits arbeitsunfähig, so verkürzt sich die Entgeltfortzahlung entsprechend um die Krankheitstage.
  • Nach diesen sechs Wochen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse das Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Ihres letzten sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns. Falls Sie in den zwölf Monaten zuvor eine Einmalzahlung wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlung erhielten, fließen diese Beträge mit in die Krankengeldberechnung ein.
  • Wie bereits oben erwähnt, gehört der sogenannte "Wartetag" nicht dazu. Dieser wird folglich nicht mit einberechnet, es sei denn, Sie werden stationär behandelt und Ihre Krankenkasse übernimmt diese Kosten.
  • Die Krankengeldzahlung unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Diese Beiträge zahlt zur Hälfte Ihre Krankenkasse und zur anderen Hälfte zahlen Sie. Diesen Beitrag behält Ihre Krankenkasse in der Regel ein und überweist es zusammen mit der anderen Hälfte an die entsprechenden Stellen.
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