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Krankengeld beantragen - so sollten Sie vorgehen

So wird Krankengeld beantragt.
So wird Krankengeld beantragt.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dies dann, wenn Sie arbeitsunfähig krank sind oder sich in einem Krankenhaus befinden. Dann können Sie auch Krankengeld beantragen.

Wissenswertes über das Krankengeld

  • Zunächst erhalten Sie im Krankheitsfall weiterhin die Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Dies ist gesetzlich geregelt. Die Vorschrift zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Sie in § 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Danach haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie als Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank sind. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Sie kein Verschulden trifft, wie etwa bei einem vorsätzlich begangenen Delikt, das dann zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dies dürfte aber grundsätzlich nicht der Fall sein.
  • Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes besteht für den Zeitraum von 6 Wochen. Weiterhin ist zu beachten, dass Sie nur dann einen solchen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.

So beantragen Sie es

  • Sollten Sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sein, zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn mehr. Dann erhalten Sie Krankengeld, welches Sie beantragen können. Dieses beziehen Sie von Ihrer Krankenkasse. Sie sollten also Ihre Krankenkasse in Kenntnis setzen, damit Sie das Krankengeld erhalten. Dies wird dann in Höhe von 90% Ihres Nettogehalts gezahlt.
  • Dies läuft folgendermaßen ab: Nach 6 Wochen erhalten Sie Post von Ihrer Krankenkasse. Hier finden Sie auch einen Antrag auf Krankengeld. Sie müssen dazu von Ihrem Arbeitgeber und von Ihrem Arzt einen Antrag ausfüllen lassen und diese zurück an die Krankenkasse schicken, damit diese das Krankengeld auszahlen kann.
  • Die Krankenkasse erfährt von Ihrer Krankheit, da Sie ja dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest überreichen und der Krankenkasse eine Durchschrift derselben. Sollten Sie jedoch wider Erwarten nichts hören, beantragen Sie dies bei Ihrer Krankenkasse.
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