Kindern mit einer Kontoeröffnung den vernünftigen Umgang mit Ihrem Taschengeld beibringen.
Um Kindern den richtigen Umgang mit ihrem Taschengeld beizubringen, könnte eine Kontoeröffnung genau das Richtige sein. Dabei sollten Sie jedoch ein paar Dinge beachten.
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21.02.2011
Leon Schwarz
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Kontoeröffnungen für Kinder können einen pädagogischen Sinn erfüllen
- Eine Kontoeröffnung kann sich dazu eignen, Ihrem Sprössling den Wert des Geldes und den richtigen Umgang mit diesem nahezulegen. Ab dem 7. Lebensjahr sind Kinder beschränkt geschäftsfähig und sind somit berechtigt ein eigenes Girokonto zu führen. Insbesondere das Grundschulalter könnte einen guten Zeitpunkt darstellen, um Ihrem Kind etwas finanzielle Reife zu vermitteln. Es gibt jedoch von Bank zu Bank Unterschiede, so lassen manche Filialen erst Kinder, die das 12. oder gar 16. Lebensjahr erreicht haben, ein eigenes Konto eröffnen. Sie sollten sich diesbezüglich also vorher informieren.
- Die Erziehungsberechtigten des Kindes bleiben bis zu seinem 18. Lebensjahr für das Konto verantwortlich. So bedarf die Kontoeröffnung der Vorlage der Personalausweise und der Unterschriften beider Elternteile, es sei denn, nur eine Person ist sorgeberechtigt, dann genügt durchaus die Signatur dieses Elternteils.
- Ein Girokonto lässt sich für Kinder in der Regel sowohl kostenlos eröffnen als auch führen. Ein Guthabenzins wird oftmals ebenfalls angeboten. Dieser gilt meistens jedoch nur bis zu einer gewissen Guthabengröße.
- Vergleichen Sie die Angebote der verschiedenen Banken, bevor Sie eine Kontoeröffnung tätigen. Sie sollten dabei besonders auf die variierenden Guthabenzinsen und den jeweils vorgesehenen Mindestauszahlungsbetrag achten.
- Grundsätzlich kann Ihr Sprössling nach der Kontoeröffnung über das abhebbare Geld wie über ein Guthaben verfügen, das Konto kann also - ganz im Interesse der Erziehungsberechigten - in der Regel nicht überzogen werden.
- Die Eltern der Kinder können des Weiteren über den Höchsbetrag, der vom Konto abgehoben werden kann, bestimmen. Ob das Kind eine gesonderte Karte (samt PIN) für das Girokonto erhält, liegt ebenfalls im Ermessen der Erziehungsberechtigten.
- Das Kind kann mit seinem Konto wie jeder andere Kontoinhaber ebenfalls Überweisungen tätigen und Daueraufträge veranlassen.