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Können Überstunden verfallen? - Das sollten Sie beachten

Sind Ihre Überstundenausgleichsansprüche etwa verfallen?
Sind Ihre Überstundenausgleichsansprüche etwa verfallen?
Wer viele Überstunden leistet, sollte unbedingt einmal seinen Arbeitsvertrag genau prüfen. Enthält dieser nämlich eine so genannte "Ausschlussklausel", können geleistete Überstunden schneller verfallen als man meinen mag.

Überstunden und die Ausschlussklausel

  • Die Ausschlussklausel hat den Sinn, Ansprüche der Vertragsparteien, die nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht wurden, auszuhebeln. Das kann im Grunde eine sinnvolle Sache sein, sieht doch das Gesetz selbst für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor (nachzulesen in § 196 BGB).
  • Eine solche Ausschlussklausel bedeutet auch für etwaige Überstundenausgleichsansprüche das Aus - sie verfallen. Hier lohnt sich also ein Blick in den Arbeitsvertrag - und ein entsprechendes Anmelden der Ansprüche beim Arbeitgeber.

Laut Vertrag ist mein Anspruch verfallen. Was nun?

  • Häufig werden ungültige Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen beendet. Gegen sich gelten lassen müssen Sie nur Klauselgestaltungen, die dem AGB-Recht nicht zuwiderlaufen. Laut AGB-Recht sind alle formularmäßig verwendeten (und davon ist bei Arbeitsverträgen meist auszugehen) Klauseln als AGB anzusehen, sofern sie nicht einzeln erklärt, zur Disposition gestellt und verhandelt wurden. Für AGB hingegen gilt das AGB-Recht und da kommt der Clou: Solche Klauseln dürfen den Verbraucher (hier Arbeitnehmer) weder in seiner Rechtsauffassung überraschen, ihn übervorteilen oder aber zu unverständlich sein.
  • Außerdem schützt das deutsche Rechtssystem den Arbeitnehmer. Hier gilt: Keine getroffene Regelung darf den Arbeitnehmer schlechter als das Gesetz stellen. Bezüglich der Ausschlussklausel gilt hier allerdings die Besonderheit, dass drei Monate statt drei Jahren inzwischen als gültige Frist zur Geltendmachung anerkannt wurden.
  • Für Sie und Ihre Überstunden bedeutet das: Steht in Ihrem Vertrag eine kürzere Ausschlussfrist als drei Monate oder gilt die Frist nur für Ihre eigenen, nicht aber für die Ansprüche Ihres Arbeitgebers, verfallen Ihre Ansprüche nicht. Nur bei korrekt gestalteter Klausel (gegenseitige Ansprüche verfallen, sollten sie nicht binnen (mindestens) drei Monaten ab Entstehung geltend gemacht werden) müssen Sie sich Gedanken über Ihre Überstundenvergütung machen.
  • Um Ärger vorzubeugen, sollten Sie sich jede Überstunde mit Datum, Grund der Mehrarbeit und Dauer quittieren lassen. Sollte es nämlich zu Streitigkeiten über den Verfall oder Nichtverfall Ihrer Überstunden kommen, haben Sie so einen schriftlichen Nachweis über die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
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