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Kleine Haustiere - diese Tiere dürfen Sie in der Wohnung halten

Kleintiere sind Lebensgefährten.
Kleintiere sind Lebensgefährten.
Viele Mietverträge enthalten pauschal die Klausel, dass die Tierhaltung in der Mietwohnung verboten sei. Die Rechtsprechung erkennt diese Formulierung aber wegen ihrer Pauschalität nicht an. Als Mieter dürfen Sie auf jeden Fall kleine Haustiere, die zu einer allgemein üblichen Lebensführung gehören, ohne weiteres halten.

Ratsam ist es, bereits beim Abschluss des Mietvertrages die Situation mit dem Vermieter zu besprechen. Wenn Sie im Mietvertrag mit dem Vermieter klar vereinbart haben, dass Sie ein bestimmtes Tier in Ihrer Mietwohnung halten dürfen, sind Sie natürlich auf der sicheren Seite. Lesen Sie sich als Tierhalter Ihren Mietvertrag genau durch, bevor Sie ihn unterschreiben.

Kleine Haustiere müssen wohnungsgerecht sein

  • Sie müssen, unabhängig von der Größe und der Art des Tieres, darauf achten, dass andere Mieter nicht in unangemessener Weise durch das Tier selbst oder die Tierhaltung als solche beeinträchtigt werden. Allgemein gilt der Maßstab, dass Sie kleine Haustiere halten dürfen, sofern Sie andere Mieter in ihrer Wohnqualität nicht beeinträchtigen und die Substanz der Mietwohnung nicht leidet.
  • Kleintiere wie Fische im Aquarium, Wellensittiche, kleine Hunde, Katzen, Meerschweinchen oder Hamster sind kein Problem, zumindest solange nicht, wie sich der Bereich der Wahrnehmung auf Ihre eigene Wohnung beschränkt und die Nachbarn oder der Vermieter faktisch nichts davon mitbekommen, dass sich in Ihrer Wohnung ein Tier befindet.
  • Wenn Sie aus der Haltung von Fischen hingegen eine gewerbliche Tätigkeit machen und Fische züchten und an Dritte zu Erwerbszwecken verkaufen, dürften Sie schnell die Grenze dessen überschreiten, was dem Vermieter und Ihren Nachbarn zuzumuten ist. Auch wenn durch Ihr Tier unangenehme Gerüche entstehen, müssen Sie darauf achten, dass Sie die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten.
  • Bedenken Sie, dass Sie die Wohnung zu Wohnzwecken gemietet haben. Auch Sie selbst würden sich beeinträchtigt fühlen, wenn Ihr Nachbar seine Wohnung über den normalen Wohnzweck hinaus nutzen würde.
  • Bei Hunden kommt es in diesem Sinne darauf an, ab wann es Vermieter und Nachbarn nicht mehr zuzumuten ist, die Tierhaltung zu akzeptieren. Ein kleiner Hund, der kaum bellt und sauber ist, fällt faktisch nicht auf. Sobald der Hund aber ständig kläfft, die Nachtruhe stört oder die Wohnungstüren anfrisst, kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten werden. Eine klare Grenze wird sich kaum definieren lassen.
  • Auch wenn Sie anfangen, Hunde zu züchten, erreichen Sie schnell Grenzen. Gehört zu Ihrer Wohnung auch noch ein Grundstück oder ein Gartenanteil, dürfen Sie diesen Bereich auch nur im Rahmen einer üblichen Nutzung für sich in Anspruch nehmen. Sie dürfen nicht erwarten, dass die Nachbarn einen oder mehrere Hundezwinger akzeptieren, die ihren eigenen Nutzwert beeinträchtigen. Auch muss Ihr Vermieter nicht dulden, dass Sie auf Dauer eine größere Anzahl von Welpen in Ihrer Wohnung halten.
  • Auch müssen Sie bedenken, dass es kommunale Satzungen gibt, die bestimmte Verhaltensweisen oder Nutzungen in einem Wohngebiet im Interesse aller Bewohner regeln und teilweise einschränken.
  • Eine Katze gehört sicherlich auch zu der Tierart, die Sie ohne weiteres in Ihrer Wohnung halten dürfen. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Katze gerne allein unterwegs ist und durch die Gärten der Nachbarn läuft, da es zu der Natur dieser Tiere gehört und andere dadurch faktisch nicht belästigt werden.

Andere sind keine ideale Gefährten

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  • Bedenken Sie, dass nicht jedes kleine Tier als kleines Haustier zu sehen ist. Eine Biene ist zwar ein kleines Tier. Wenn Sie sich auf dem Balkon aber einen Bienenstock halten, gehört diese Nutzung nicht mehr zu der Nutzung, die man von einer Mietwohnung erwarten darf. Sie müssten sich allenfalls im Mietvertrag die Erlaubnis des Vermieters gesichert haben, im Garten die Bienenhaltung betreiben zu dürfen. Aber auch dann darf sie nicht zu einer übermäßigen Belästigung der Nachbarn führen. Ein Taubenschlag gehört mit Sicherheit auch nicht mehr zu einer allgemein üblichen Nutzung einer Mietwohnung, sei es auf dem Balkon oder im Garten.
  • Exotische Tiere oder gefährliche Tiere dürfen Sie grundsätzlich auch nur halten, wenn sie keine Gefahr für andere darstellen und artgerecht gehalten werden. Beachten Sie, dass das Tierschutzgesetz eine artgerechte Haltung vorgibt und jede Art von Tierquälerei verbietet. Wenn Sie sich in der Badewanne ein Krokodil halten, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie damit die allgemein übliche Nutzung einer Mietwohnung überschreiten, eine Gefahr für andere schaffen und das Tier alles andere als artgerecht gehalten wird.
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helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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