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Kirchgeld in Bayern - Pflicht oder freiwillig?

Zahlungspflicht in Bayern ist abhängig von der Art des Kirchgeldes.
Zahlungspflicht in Bayern ist abhängig von der Art des Kirchgeldes.
In Bayern wird zwischen allgemeinem und besonderem Kirchgeld unterschieden. Während das allgemeine bereits seit mehr als 70 Jahren existiert, wurde das besondere erst im Jahre 2004 eingeführt. Doch was ist jetzt freiwillig und was ist Pflicht?

Allgemeines Kirchgeld in Bayern - freiwillige Abgabe

  • Das allgemeine Kirchgeld, auch Ortskirchensteuer genannt, wird in Bayern von den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden erhoben und kommt ausschließlich denen zugute. Über dessen Verwendung entscheidet jedes Jahr der Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde neu. 
  • In fast jedem Bundesland wird bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ein Kirchensteuersatz von 9 % erhoben, mit Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg - hier sind es nur 8 %. Das eine fehlende Prozent wird durch die Ortsgemeinden als Ortskirchensteuer erhoben.
  • Einmal im Jahr erhalten Kirchenmitglieder einen sogenannten Kirchgeldbrief, in dem sie um die freiwillige Zahlung dieser direkten (allgemeinen) Kirchensteuer gebeten werden.
  • Zur Zahlung angehalten werden sämtliche Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder Einkommens- noch Lohnsteuer zahlen, sowie Geringverdiener, deren Einkommen das Existenzminimum übersteigt. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, wird das Kirchgeld auf die Kirchensteuer angerechnet.
  • Anders verhält es sich bei dem sogenannten besonderen Kirchgeld, für welches eine Pflicht zur Zahlung besteht.
  • Wenn Sie als Kirchenmitglied nur ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen erzielen, müssen Sie …

Besonderes Kirchgeld - Pflicht zur Zahlung

  • Das sogenannte besondere Kirchgeld wird in Bayern in Form einer Kirchensteuer erhoben. Es wird im Gegensatz zur freiwilligen Ortskirchensteuer durch den Staat mit der Einkommenssteuer eingezogen. Betroffen sind ausschließlich evangelische Kirchenmitglieder.
  • Zur Zahlung verpflichtet sind Ehepaare, die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angehören, bei denen ein Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen hat, während der andere Hauptverdiener ist und keiner anderen Glaubensgemeinschaft angehört, die ihrerseits Steuern oder Mitgliedsbeiträge erhebt.
  • Als Berechnungsgrundlage für das Kirchgeld dient der Teil des gemeinsamen Einkommens, welches dem Ehepartner, der kein oder nur ein geringes Einkommen hat, als Lebensführungsaufwand zustehen würde. Voraussetzung zur Erhebung bzw. zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes ist eine Zusammenveranlagung der Eheleute.
  • Die exakte Höhe dieses Kirchgeldes wird erst bei der Einkommenssteuerveranlagung ermittelt, was in der Regel immer zu einer Steuernachzahlung führt. Allerdings wird auch das besondere Kirchgeld auf die gezahlte Kirchensteuer angerechnet. Die entstehende steuerliche Belastung liegt in den meisten Fällen zwischen 0,3 und 1,2 % des zu versteuernden Einkommens der Eheleute.
  • Von der Zahlungspflicht befreit sind Gemeindemitglieder unter 18 Jahren und jene, deren jährliches Einkommen das Existenzminimum entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigt.
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