Ein beliebtes Thema, das vielfach diskutiert wird: Darf man Kinofilme kostenlos und ganz legal online ansehen? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Klar ist, dass Seiten wie www.kino.to oder www.moviestream.to illegal sind. Umstritten ist dagegen, ob das sogenannte Streaming gegen das Urhebergesetz verstößt.
- 25.01.2011 Boris Valdix
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Wann dürfen Kinofilme online auf keinen Fall angesehen werden?
- Das Herunterladen von Kinofilmen ist in jedem Fall illegal, da insoweit eine Kopie auf der Festplatte angefertigt wird. Damit würden Sie aber gegen das Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers und damit gegen das Urheberrecht verstoßen.
- Bei privatem Gebrauch ohne Erwerbszweck sind Vervielfältigungen nach dem UrhG zulässig, es sei denn, es wird entweder eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet oder eine öffentlich zugänglich gemachte. Der Nutzer darf die Vervielfältigung also nicht veräußern (wollen) und darüber hinaus muss ihm aus den Umständen heraus klar sein, dass das Kopieren oder Ansehen des Kinofilms nicht gestattet ist. Dies wird bei Kinofilmen, die kostenlos online angeboten werden, regelmäßig der Fall sein. Gleiches dürfte aber auch für ältere Filme gelten, zumindest wenn sie woanders kostenpflichtig angeboten werden. Auf der Seite MyVideo.de/filme können Sie kostenlos Filme anschauen, ohne dass dies offensichtlich rechtswidrig wäre.
Rechtliche Grauzone beim Streaming
- Streaming ist eine fortlaufende Datenübertragung von einem zum anderen, ohne dass eine Kopie des Films auf der Festplatte erfolgt. Lediglich im Zwischenspeicher (Cache) wird der Film kurzzeitig gespeichert, nach Ende des Films bzw. nach Schließen der Seite jedoch automatisch wieder gelöscht. Umstritten ist nun, ob diese Form des Ansehens eines Kinofilms legal ist. Ein Beschluss oder Urteil hierzu steht noch aus.
- Konkret geht es um das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten, das grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden darf. Das UrhG erlaubt aber - vereinfacht ausgedrückt - vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, wenn der Zweck darin liegt, die Übertragung der Daten zwischen Dritten zu ermöglichen, ohne jede wirtschaftliche Bedeutung. Daher wird die Meinung vertreten, dass die bloße Zwischenspeicherung im Cache erlaubt sei.
- Die besseren Gründe dürften für die Legalität des Streamings sprechen, zumal die Vervielfältigungshandlungen i.d.R. keinen wirtschaftlichen Wert haben, das Zwischenspeichern der Logik nach eine nur flüchtige Vervielfältigung sein kann und der alleinige Zweck in der Übertragung des Films liegt. Da ein Grundsatzurteil bislang noch fehlt, bewegt man sich allerdings beim Streaming in einer Grauzone und es bleibt weiterhin jedem selbst überlassen, ob er das Risiko eingehen möchte.