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Kinderzuschlag der Bundeswehr - Hinweise

Kindererziehung ist auch bei der Bundeswehr finanziell abgesichert
Kindererziehung ist auch bei der Bundeswehr finanziell abgesichert
Der Kinderzuschlag bei der Bundeswehr ist Bestandteil der Besoldung der Soldaten und richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Der Familienzuschlag ist Bestandteil des Familienzuschlages. Der Familienzuschlag unterteilt sich in einem ehebzogenen Zuschlug und in den Kinderzuschlag.

Dieser Personenkreis bekommt den Kinderzuschlag bei der Bundeswehr

  • Wie schon ausgeführt, unterteilt sich der Familienzuschlag in einen ehebezogenen und einen kinderbezogenen Teil. Die Voraussetzungen für den ehebezogenen Teil ist, dass eine Tätigkeit als Soldat oder Soldatin bei der Bundeswehr ausgeübt wird, die berechtigten Personen verheiratet  oder in einer eingetragenen  Lebenspartnerschaft lebend sind. Ebenso gilt dieses für geschiedene Personen, die aus der Ehe noch eine Unterhaltsverpflichtung haben. Die Unterhaltszahlung darf  aber nicht die Höhe des ehebezogenen Teils überschreiten.
  • Die Voraussetzungen für den kinderbezogenen Teil sind, zum einen der Bezug von Kindergeld oder der Antragsteller muss  grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld zu haben oder aber  es ist eine Person, die das Kindergeld erhält, welche nicht im öffentlichen Dienst arbeitet.

So bekommt der Soldat der Bundeswehr den Kinderzuschlag

  • Der Kinderzuschlag wird auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss bei der zuständigen Besoldungsstelle der Bundeswehr gestellt werden. Dem Antrag müssen die Geburtsurkunde des Kindes und der Kindergeldbescheid beigefügt werden.
  • Sollte noch kein Kindergeld bezogen werden, so muss dieser Antrag zuvor gestellt werden. Alleinerziehende müssen darüber hinaus noch eine Haushaltsbescheinigung der Familienkasse vorlegen.

Höhe des Kinderzuschlages bei der Bundeswehr

  • Der Familienzuschlag und damit auch der Kinderzuschlag werden gem. § 40 Bundesbesoldungsgesetz in Stufen gezahlt.Sie richten sich nach der Besoldungsstufe und nach der Stufe für den Familienzuschlag.
  • Zur Stufe 1 des Familienzuschlages gehören verheiratete, geschiedene und verwitwete Soldaten und Soldatinnen. Des weiteren gehören hierzu auch Soldaten und Soldatinnen, die nicht nur vorübergehend ein Kind in der Wohnung aufgenommen haben und hierfür Kindergeld beziehen. Zur Stufe 2 und den weiteren Stufen gehören Soldaten und Soldatinnen der Stufe 1, die Kindergeld bekommen haben oder das Kind des Lebenspartners aufgenommen hat. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen  Kinder.

Achtung: Wenn der Partner im öffentlichen Dienst arbeitet ändert sich der Kinderzuschlag

  • Arbeitet der Partner im öffentlichen Dienst oder wird nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstet (TÖVD) bezahlt, dann wird der Kinderzuschlag analog einer Personon bei einer Teilzeitbeschäftigung gezahlt. Dieses gilt auch, wenn der Partner nicht bei der Bundeswehr arbeitet.
  • Der ehebezogene Teil wird bei der Beschäftigung des Partners im öffentlichen Dienst bei einer Vollbeschäftigung voll und bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend des Umfangs Ihrer Teilzeitbeschäftigung gezahlt.
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