Kindergeld trotz eigener Wohnung - das sollten Sie beachten

Kindergeld gilt nicht nur für Minderjährige. Kindergeld gilt nicht nur für Minderjährige.
Beim Bezug von Kindergeld stellt sich immer wieder die Frage, ob dieses weiterhin trotz eigener Wohnung gezahlt wird. Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten.
Manuela Träger
10.01.2012 Manuela Träger
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Wann das Kindergeld gezahlt wird

Das Kindergeld wird nicht nur im absolut klaren Fall eines eigenen Kindes gezahlt, sondern darüber hinaus in den nachfolgenden Fällen:

  • Kindergeld wird auch dann gezahlt, wenn Sie von Ihrem Lebenspartner ein Kind in Ihren Haushalt aufnehmen: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen und dieser sozusagen ein Kind mitbringt, dann können Sie für dieses auch Kindergeld beantragen.
  • Wenn Sie ein Kind adoptieren, dann dürfen Sie ebenfalls Kindergeld beantragen.
  • Gleiches gilt für die Aufnahme eines Pflegekindes in Ihren eigenen Haushalt. Hierbei muss das Kind jedoch jeden Tag bei Ihnen wohnen und nicht nur ein paar Tage pro Woche.
  • Das Kindergeld wird nicht nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, sondern in gewissen Fällen auch darüber hinaus: Während einer Ausbildung, wenn das Gehalt nicht reicht; während der Wehrdienstzeit oder während des Studiums; aber auch wenn Ihr Kind nach der Ausbildung arbeitslos ist.
  • In all diesen Fällen könnte das Kindergeld sogar bis zum 21. oder 25. Lebensjahr beantragt werden. Welche Bestimmungen bei Ihnen infrage kommen, können Sie der Broschüre vom Bundesministerium für Familie entnehmen.

Die Leistung trotz eigener Wohnung

Die Broschüre vom Bundesministerium für Familie verdeutlicht, dass Sie Kindergeld trotz eigener Wohnung beantragen können. Dies trifft unter den folgenden Voraussetzungen zu:

  • Wenn Ihr Kind zwar eine eigene Wohnung besitzt, sein Gehalt jedoch nicht für seinen Lebensunterhalt ausreicht, dann können Sie trotz eigener Wohnung Kindergeld beantragen.
  • Jedoch ist hierfür ausschlaggebend, dass Sie weiterhin Ihr Kind finanziell unterstützen.
  • Selbst wenn Ihr Kind verheiratet ist, könnten Sie unter Umständen weiterhin Kindergeld beantragen. Hier wäre zwar der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet, wenn dessen Gehalt aber auch nicht ausreicht, dann können Sie trotzdem Kindergeld beziehen.
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