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Kassen-Hörgeräte sind nicht ausreichend - was tun?

Medizinisch notwendige Hörgeräte müssen von Kassen voll bezahlt werden.
Medizinisch notwendige Hörgeräte müssen von Kassen voll bezahlt werden.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts verpflichtet Kassen, die Kosten für medizinisch notwendige Hörgeräte voll zu bezahlen. Wie begründen Sie die medizinische Notwendigkeit, wenn Ihr Hörgerät teurer ist als der Festbetrag der Krankenkasse?

Wissenswertes über Kassen-Hörgeräte

  • Gesetzliche Krankenkassen zahlen einen bestimmten Festbetrag für ein Hörgerät. Kassen-Hörgeräte sind solche Geräte, die nicht mehr kosten als dieser Festbetrag.
  • Das Problem: Gerade stark schwerhörige Personen benötigen ein digitales Hörgerät, das Umgebungsgeräusche herausfiltern und bestimmte Frequenzen verstärken kann und welches deutlich teurer ist als ein Kassen-Hörgerät.
  • Obwohl ein Urteil bestimmt, dass die zusätzlichen Kosten für teurere Geräte übernommen werden müssen, kann der Weg zur vollen Kostenübernahme für das neue Hörgerät mühsam sein.

Hörgerät - so beantragen Sie die Kostenübernahme

  1. Bitten Sie Ihren HNO-Arzt um ein Attest, das den Grad Ihrer Schwerhörigkeit bescheinigt und eine Empfehlung ausspricht für ein bestimmtes, bei Ihnen medizinisch notwendiges Hörgerät.
  2. Bitten Sie Ihren Hörgeräteakustiker um eine Bestätigung, warum Kassen-Hörgeräte in Ihrem Fall nicht für eine Behebung der Schwerhörigkeit ausreichend sind.
  3. Führen Sie ein Hörtagebuch während der Anpassungsphase. Dieses erhalten Sie von Ihrem Hörgeräteakustiker. Notieren Sie darin genau, wie gut oder schlecht Sie mit den unterschiedlichen getesteten Hörgeräten hören konnten.
  4. Unterschreiben Sie keine Verzichtserklärung, dass Sie für irgendwelche Kosten selbst aufkommen würden.
  5. Beantragen Sie unbedingt vor dem Kauf des neuen Gerätes die volle Kostenübernahme bei Ihrer Kasse. Ein formloses Schreiben genügt. Legen Sie dem Antrag das Attest, die Bestätigung des Hörgeräteakustikers und Ihr Hörtagebuch bei.
  6. Falls Ihr Antrag abgelehnt werden sollte, legen Sie sofort Widerspruch ein. Die Frist für Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Weisen Sie darin Ihre Kasse auf das BSG-Urteil Az B 3 KR 20/08 hin.

Alle Angaben: Stand Juli 2012

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