- 28.12.2011 Volker Beeden
- Widerspruch
Nach dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, wenn er Ihnen als Mieter kündigen will.
Vermieter kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen
- Die Kündigungserklärung muss die Gründe erkennen lassen, mit denen der Vermieter die Kündigung rechtfertigt. Nachträglich kann der Vermieter keine Gründe nachreichen.
- Eine Kündigung kommt in Betracht, wenn Sie als Mieter Ihre Vertragspflichten vehement verletzt haben (wiederholte unpünktliche Mietzahlung, schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung).
- Der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die an Sie vermietete Wohnung einer in seinem Haushalt lebenden Person oder einem nahen Angehörigen zur Verfügung zu stellen.
- Ferner kann der Vermieter kündigen, wenn er ansonsten die Wohnung nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann und auf eine Sanierung angewiesen ist.
- Eine Kündigung kommt auch in Betracht, wenn Sie eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus oder ein möbliertes Zimmer in der Vermieterwohnung gemietet haben. Hier kann der Vermieter auch ohne ein berechtigtes Interesse kündigen. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter sich auf diese Sonderregeln berufen.
Zwecks höherer Miete kann niemand kündigen
- Der Vermieter kann Ihnen aber nicht kündigen, um Ihnen einen neuen Mietvertrag mit erhöhter Miete anzubieten.
- Er kann ihn auch nicht kündigen, weil er die Mietwohnung als Eigentumswohnung verkaufen möchte. Der Käufer tritt vollumfänglich in den Mietvertrag ein.
- Beachten Sie, dass diese Mieterschutzbestimmungen bei einer berechtigten fristlosen Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund keine Anwendung finden.
- Auch eine an sich wirksame Kündigung des Vermieters müssen Sie nicht akzeptieren. Widersprechen Sie der Kündigung und verlangen Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses, indem Sie sich für den Fall Ihres Auszugs auf eine außergewöhnliche Härte berufen. Eine solche Härte liegt auch vor, wenn Sie sich außerstande sehen, eine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen (Sozialklausel des § 556a BGB).
Sozialklausel schützt den Mieter vor unbilligen Härten
- Die Rechtsprechung erkennt als Gründe für Ihren Widerspruch an: hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft in den letzten Monaten oder schwere Erkrankung. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls, die dazu führen, dass die Interessen des Vermieters an einer Kündigung hinter Ihre Interessen zurücktreten.
- Beachten Sie, dass Sie Ihren Widerspruch schriftlich erklären müssen und ihn dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen lassen müssen. Kündigt der Vermieter am 3. Januar zum 31. März, muss Ihr Widerspruch spätestens am 31. Januar dem Vermieter vorliegen. Im Zweifel sollten Sie Frist wahrend immer Widerspruch einlegen.
- Beachten Sie, dass Sie ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben, wenn der Vermieter nach dem Abschluss Ihres Mietvertrages die Wohnung in eine Eigentumswohnung umwandelt und verkauft.
Bedenken Sie, dass dieser Text keine individuelle Rechtsberatung darstellt und die Gesetzeslage nicht vollständig wiedergeben kann. Lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.