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Jugendschutzgesetz und Arbeitszeiten - Wissenswertes

Für Jugendliche sieht der Gesetzgeber abweichende Arbeitszeiten vor.
Für Jugendliche sieht der Gesetzgeber abweichende Arbeitszeiten vor.
Bemängeln auch viele Menschen, dass man in Deutschland ein Gesetz für so ziemlich alles hat (was das Juristentum nicht eben übersichtlicher gestaltet), sind die Jugendschutzgesetze jedoch absolut sinnvoll, denn sie sorgen dafür, dass der Schutzbedürftigkeit Jugendlicher Rechnung getragen wird - zum Beispiel im Hinblick auf die Arbeitszeiten.

Jugendschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Diese beiden Gesetze werden oft verwechselt, sind sie doch recht ähnlich benannt. Der wichtigste Unterschied zwischen den beiden: Während sich das Jugendschutzgesetz mit dem für Jugendliche anzuwendenden Recht im Alltag allgemein befasst, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz insbesondere die im Arbeitsleben Jugendlicher zu beachtenden Besonderheiten.
  • So sind im Jugendschutzgesetz Dinge geregelt wie der Aufenthalt in der Öffentlichkeit in den Abendstunden, der Konsum von Tabak und Alkohol oder auch die Einhaltung der FSK-Grenzen.
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz hingegen regelt beispielsweise die Urlaubsansprüche, Möglichkeiten der Mehrarbeit oder eben auch die Arbeitszeiten in einem Anstellungsverhältnis mit einem Jugendlichen.

Zu beachtende Regelungen zu Arbeitszeiten im Bezug auf Jugendliche

  • Arbeitnehmer oder Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten nach deutschem Recht als Jugendliche und sind somit besonders schutzbedürftig.
  • Dies bedeutet für die Arbeitszeiten: Zulässig sind nicht mehr als 40 Stunden in der Woche bei einer Fünftagewoche. Möglich ist es auch, die Arbeitszeit an einigen Tagen zu kürzen und diese Kürzung an anderen Tagen durch Mehrarbeit auszugleichen, wobei die tägliche Arbeitszeit niemals mehr als 8,5 Stunden überschreiten darf.
  • Bei der Berechnung der tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit abzuziehen sind die Pausenzeiten. Für Jugendliche sieht das Gesetz bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten vor, die spätestens nach 4,5 Stunden einzulegen ist.
  • Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, sind dem Jugendlichen 60 Minuten Pausenzeit zu gewähren. Eine Arbeitspause zählt nur als solche, wenn sie mindestens 15 Minuten am Stück eingelegt wird und frühestens eine Stunde nach Beginn und eine Stunde vor Beendigung der Arbeitszeit eingelegt wird.
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