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Jugendschutzgesetz - Ausgang fürs Kind richtig festlegen

Jugendliche brauchen auch Freiraum.
Jugendliche brauchen auch Freiraum.
Dem Jugendschutzgesetz zufolge gibt es für Kinder und Jugendliche gewisse Einschränkungen, was deren Ausgang und Aufenthalt zum Beispiel in Gaststätten angeht. Als Eltern oder Erziehungsberechtigte sollten Sie allerdings auch ohne genaue Kenntnis des Jugendschutzgesetzes ein Gespür dafür haben, dass sich Ihre Kinder spätabends nicht alleine in einer Kneipe aufhalten sollten.

Das Jugendschutzgesetz regelt neben der Tabak- und Alkoholabgabe an Jugendliche und dem Jugendschutz in den Medien u.a. auch den Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen.

Wichtige Regelungen des Jugendschutzgesetzes

  • Dem Jugendschutzgesetz zufolge dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Gaststätten aufhalten, wenn eine "personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person" sie begleitet, oder wenn sie bei einem Aufenthalt zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends dort etwas essen oder trinken, s. § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz. Sie können Ihre Kinder also entweder selbst begleiten, oder Sie schicken jemanden mit, den Sie zeitweise mit der Erziehung beauftragt haben. Das könnte zum Beispiel auch der erwachsene Bruder sein.
  • In der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens dürfen sich Kinder und Jugendliche ohne Begleitung überhaupt nicht in Gaststätten aufhalten.
  • Wenn sich Ihre Kinder auf Reisen befinden oder eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe besuchen, gelten die o.g. Regeln jedoch nicht.
  • Den Ausgang bzw. Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtklubs oder Nachtbars geführt werden, dürfen Sie Ihren Kindern hingegen auf keinen Fall erlauben, s. § 4 Abs. 3 Jugendschutzgesetz.

Ausgang für Tanzveranstaltungen

  • Ähnliche Regeln wie für den Aufenthalt in Gaststätten sieht das Jugendschutzgesetz für Tanzveranstaltungen vor. Ohne Begleitung dürfen Sie Ihren Kindern den Ausgang für eine Tanzveranstaltung gar nicht gestatten, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt sind - allerdings kann die zuständige Behörde hier auch Ausnahmen genehmigen.
  • Der Ausgang für Tanzveranstaltungen ist auch dann leichter möglich, wenn die Veranstaltung der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dient, oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird.
  • Dann dürfen Kinder bis 22 Uhr, und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr dort anwesend sein.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Sie ansonsten ohne Begleitung nur bis 24 Uhr auf eine Tanzveranstaltung lassen.

Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen sind relativ streng. In der Praxis wird es wohl eher darauf ankommen, wie Sie sich mit Ihren Kindern über den Zeitpunkt des Nachhausekommens verständigen. 

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