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Ist Sonderurlaub bei Umzug gesetzlich geregelt? - Wissenswertes zum Sonderurlaub

Umzugsstress? Zum Glück gibt es Sonderurlaub!
Umzugsstress? Zum Glück gibt es Sonderurlaub!
Ein Umzug bringt neben einer neuen Wohnung (hurra!) auch immer eine Menge Stress mit sich. Wie gut. dass Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Ihnen hierzu Sonderurlaub zu gewähren.

Sonderurlaub - nicht nur bei Wohnungswechsel

Neben dem Umzug hat der Gesetzgeber noch eine Reihe weiterer Anlässe vorgesehen, zu denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unter der Gewährung von Sonderurlaub von der Arbeitsleistung freistellen muss.

  • Sonderurlaub steht Ihnen z. B. zu, wenn Sie heiraten (1 Tag), einen Blutsverwandten zu Grabe tragen müssen (1 Tag), Ihren eigenen Umzug durchführen (1 Tag) oder Ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin ein Kind auf die Welt bringt (1 Tag).
  • Da der Gesetzgeber sich bei der Abfassung des einschlägigen Gesetzestextes vage gehalten hat, empfiehlt sich immer auch ein Blick in den Arbeitsvertrag oder, soweit vorhanden, den Tarifvertrag für konkretisierende Angaben, denn wie so oft ist die gesetzliche Regelung hier weit gefasst, was unter Umständen zu Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen kann.

Bei Umzug Urlaub - aber nicht unbegrenzt

  • Wie oben ausgeführt, besteht bei einem Umzug ein Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub.
  • Sollte der Umzug betriebsbedingt und in eine andere Stadt erfolgen, gibt es sogar zwei Tage Sonderurlaub.
  • Aber Achtung: Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, einen Umzug pro Jahr zu unterstützen. Wer also ein unstetes Leben führt und mal hier, mal dort wohnt, wird seine eigenen Urlaubstage in Anspruch nehmen müssen.

Gesetzliche Verankerungen

Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 616. Dort heißt es, der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Arbeitnehmer freizustellen, wenn dieser für eine „verhältnismäßig“ unerhebliche Zeit durch einen persönlichen Grund ohne Verschulden an der arbeitsvertraglichen Leistung gehindert wird. Welche Gründe das sein können, ist nun Interpretationssache, weshalb immer anzuraten ist, dem Arbeitgeber gegenüber zunächst mit dem Arbeitsvertrag und erst, wenn dies nicht fruchtet, mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu argumentieren.

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