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Ist Krankengeld steuerpflichtig? - Hilfreiche Hinweise zum Krankengeld im Einkommensteuerrecht

Krankengeld ist keine steuerpflichtige Einnahme.
Krankengeld ist keine steuerpflichtige Einnahme. © Torsten_Lohse / Pixelio
Wer länger krank ist und daher nicht mehr arbeiten kann, der bezieht im Regelfall nach sechs Wochen Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Das Krankengeld stellt zwar an sich keine steuerpflichtige Einnahme dar, allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Beim Krankengeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Wie beispielsweise das Arbeitslosengeld ist auch das Krankengeld keine steuerpflichtige Einnahme. Allerdings kann es die persönliche Steuerlast aus dem zu versteuernden Einkommen insgesamt erhöhen, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Krankengeld und steuerpflichtige Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz

  • Gem. § 3 Nr. 1 Buchstabe a) Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei Leistungen aus einer Krankenversicherung um steuerfreie Einnahmen. Das Krankengeld selbst wird also nicht besteuert.
  • Auch steuerfreie Einnahmen können jedoch einen Einfluss auf die individuelle Steuerbelastung haben, wenn sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies trifft gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) EStG auch auf das Krankengeld zu.
  • Der Steuersatz, dem das Einkommen unterliegt, richtet sich nach der  Höhe des Einkommens. Wer in einem Jahr beispielsweise Krankengeld bezieht und Arbeitseinkommen erzielt, bei dem wird das Krankengeld zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln.
  • Das zu versteuernde Einkommen wird dann mit diesem Steuersatz versteuert. Das Krankengeld wirkt sich insoweit auf die Höhe des Steuersatzes aus, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt.
  • Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt gilt auch für andere Einkünfte wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Übergangsgeld.

Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungskosten

  • Auch beim Sonderausgabenabzug spielt das Krankengeld bzw. der Beitragsanteil des Krankenversicherungsbeitrages, der auf das Krankengeld entfällt, eine Rolle.
  • Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören auch die Beiträge zu Krankenversicherungen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben. Ergibt sich aus den Beiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung auch ein Krankengeldanspruch, ist der jeweilige Beitrag um 4% zu kürzen, s. § 10 Abs. 1 Nr. 3a Satz 4 EStG (Stand: 2012).

Krankengeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Allerdings kann sich über den Progressionsvorbehalt ein individuell höherer Steuersatz ergeben.          

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