Unkündbarkeit des Betriebsrates
- Nach § 1 I Kündigungsschutzgesetz und § 103 Betriebsverfassungsgesetz ist die ordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied nicht möglich.
- Selbst wenn Ihr Mitarbeiter auf seinen Kündigungsschutz verzichten möchte, ist ein solcher Verzicht unwirksam.
- Diese Sonderstellung des Betriebsrates ergibt sich daraus, dass er sich bei der Interessenvertretung der Belegschaft naturgemäß beim Arbeitgeber nicht immer beliebt macht. Der Betriebsrat soll aber ungeachtet arbeitsrechtlicher Konsequenzen seine Aufgaben erfüllen können.
- Das Gesetz regelt die Zeiträume des Sonderkündigungsschutzes differenziert nach Personengruppen.
- Wenn Ihr Arbeitnehmer dem Wahlvorstand zur Betriebsratswahl angehört, können Sie ihn vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zu 6 Monate nach Abschluss der Wahl nicht kündigen.
- Für gewählte Mitglieder des Betriebsrates gilt die Unkündbarkeit ab ihrer Wahl und bis 12 Monate nach Ende ihrer Mitgliedschaft.
- Auch wenn Sie ein Ersatzmitglied kündigen möchten, müssen Sie die 12-Monats-Frist einhalten. Diese beginnt jeweils zu laufen, wenn das Ersatzmitglied als Vertreter an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat.
- Eine Ausnahme von der Unkündbarkeit besteht bei der Stilllegung des gesamten Betriebes. In diesem Fall können Sie auch Betriebsratsmitgliedern ordentlich kündigen, dann müssen Sie sich jedoch an das reguläre Verfahren halten und insbesondere die tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist beachten.
Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung
- Dennoch ist auch ein Betriebsratsmitglied während seiner Mitwirkung nicht gänzlich unkündbar, denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Sie, wie in jedem Arbeitsverhältnis, außerordentlich kündigen. Allerdings stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen, es muss ein gravierender Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten vorliegen, der Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
- Hat Ihr Mitarbeiter etwa einen Diebstahl von Firmeneigentum begangen oder seine Kollegen tätlich angegriffen, können Sie unproblematisch eine fristlose Kündigung durchsetzen. Auch wenn er sich auf Firmenkosten durch Betrug oder Unterschlagung in erheblichem Umfang bereichert hat, liegt darin ein Kündigungsgrund.
- Weitere Gründe können sich speziell bei Betriebsratsmitgliedern ergeben, wenn sie ihre Position für persönliche Zwecke missbrauchen, etwa, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen oder in Betriebsratssitzungen aggressive Wahlwerbung für politische Parteien zu betreiben.
Achten Sie bei einer außerordentlichen Kündigung darauf, sich gründlich abzusichern! Holen Sie die Zustimmung des Betriebsrates ein oder lassen Sie sich die Kündigung durch einen arbeitsgerichtlichen Entscheid bestätigen.

