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Ist die Ratenzahlung ein Dauerschuldverhältnis?

Ratenzahlung ist Vereinbarungssache.
Ratenzahlung ist Vereinbarungssache.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung kann vielerlei Gründe haben. Sie kann von vornherein Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung sein, kann aber auch aus finanziellen Gründen nachträglich verabredet werden. Sie begründet ein Schuldverhältnis eigener Art, das nicht unbedingt mit einem Dauerschuldverhältnis vergleichbar ist.

Ob die Vereinbarung einer Ratenzahlung ein Dauerschuldverhältnis begründet oder nicht, ist eine eher akademische Frage. Die Antwort darauf verdeutlicht aber die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Auch die Rechtsnatur der Ratenzahlungsvereinbarung wird damit deutlich.

Was ist ein Dauerschuldverhältnis?

  • Ein normales Schuldverhältnis ist auf den einmaligen Leistungsaustausch gerichtet. Beispiel: Kauf und Tausch von Waren.
  • Verpflichtet sich der Schuldner zu einem dauernden Verhalten gegenüber dem Gläubiger, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Beispiel: Unterlassungsverpflichtung, Miete, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag.
  • Gleiches ist anzunehmen, wenn die geschuldete Leistung in wiederkehrenden, über einen längeren Zeitraum hinweg reichenden einzelnen Leistungen besteht. Beispiel: Beim Mietvertrag zahlt der Mieter fortlaufend in regelmäßigen Abständen die Miete. Zugleich ist der Vermieter verpflichtet, fortwährend den Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Gleiches gilt bei Pacht, Darlehen, Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag.
  • Durch die Dauerhaftigkeit der vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien entsteht eine stärkere Rücksichts- und Loyalitätspflicht untereinander.
  • Dauerschuldverhältnisse werden nicht durch Rücktritt aufgelöst, sondern bedürfen regelmäßig der Kündigung. Ein Rücktritt ist deshalb ausgeschlossen, weil die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen meist überhaupt nicht oder nur unzureichend rückgängig gemacht werden können. Die Kündigung hingegen wirkt für die Zukunft und lässt die vergangenen Leistungen unberührt.
  • Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vorgesehenen Beendigung oder bis zum Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Regelmäßig ist eine vorhergehende Abmahnung erforderlich.

Ratenzahlung ist die fortlaufende, regelmäßige Leistungserfüllung

  • Wird eine Ratenzahlung vereinbart, verpflichtet sich der Schuldner, die damit verbundenen Teilbeträge regelmäßig und fortlaufend zu erbringen. Dies kann dann der Fall sein, wenn bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen ratenweise gezahlt wird.
  • Aber auch dann, wenn der Käufer ohne eine bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbarte Ratenzahlung in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann er im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Verkäufer vereinbaren, die Schuld in Teilbeträgen zu leisten.
  • Insoweit ist die Ratenzahlung in einem gewissen Sinne ein Dauerschuldverhältnis, bei dem sich der Schuldner zur fortlaufenden Leistung verpflichtet und der Gläubiger sich bereit erklärt, diese Leistungen so entgegenzunehmen.
  • Andererseits wird unter Verweis auf § 266 BGB (Teilleistungen) argumentiert, dass die Ratenzahlungsverpflichtung des Schuldners sich auf eine einheitliche Gesamtleistung bezieht, die als solche nicht teilbar ist und deren Verpflichtung lediglich gestreckt wird.
  • Insoweit ist die Zahlung der monatlichen Miete nicht als Ratenzahlung zu verstehen, sondern als Leistung für den monatlichen Gebrauch der Mietsache. Die Mietzahlungspflicht wird immer wieder neu begründet. Leistung und Gegenleistung entstehen hier fortlaufend und sind nicht als Gesamtleistung zu sehen. Deshalb ist die Miete ein Dauerschuldverhältnis, die Zahlung eines Kaufpreises in Raten hingegen eher nicht. Die Ratenzahlung bezieht sich auf eine von vornherein feststehende Gesamtleistung, die eigentlich nicht teilbar ist, sondern nur zwangsläufig aufgespalten wird.

Regelmäßig vereinbaren die Parteien bei einer Ratenzahlung zusätzlich, dass der Gläubiger berechtigt ist, im Zahlungsverzug des Schuldners das Dauerschuldverhältnis zu kündigen und die gesamte restliche Leistung auf einmal einzufordern.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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