- 06.05.2011 Manuela Träger
Es ist sicherlich schon jedem einmal passiert, dass er vergessen hat, eine Rechnung innerhalb des vorgegebenen Zahlungszieles zu bezahlen. Die erste Mahnung ist dann sicherlich auch ohne Mahngebühren angekommen. Wer aber auch dann nicht bezahlt, bzw. so lange wartet, bis ein Inkassounternehmen damit beauftragt wird, die Verbindlichkeiten einzutreiben, der wird sich über die anfallenden Inkassogebühren wundern. Denn diese können teilweise höher werden als die ursprüngliche Forderung. Doch könnte dies problemlos vermieden werden.
Rechtzeitiges Bezahlen verhindert die Inkassogebühren
- Sobald Sie eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung erhalten, sollten Sie diese auch begleichen. Denn diese ist in der Regel ohne Mahngebühren.
- Die zweite oder dritte Mahnung wird bereits mit Mahngebühren erstellt worden sein. Doch halten sich hier die Gebühren immer noch in Grenzen. Problematisch wird es erst dann, wenn Sie auch die Mahnungen des Gläubigers nicht bezahlen, sondern darauf warten, bis dieser seine Forderung an ein Inkassobüro übergibt. Diese verlangen dann einen nicht unerheblichen Betrag für Ihre Arbeit.
- Diese Inkassogebühren können Sie nur vermeiden, indem Sie vorher auf die Zahlungserinnerungen reagieren. Sollte die Zahlungserinnerung nicht korrekt sein, weil Sie entweder die Rechnung bereits bezahlt haben oder die Rechnung zu Unrecht erstellt wurde, dann müssen Sie auf die Zahlungserinnerung sofort reagieren und dies dem Gläubiger mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun, dann wird der Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen weiterreichen und Sie müssen folglich mit relativ hohen Inkassogebühren rechnen.
- Wenn Sie Glück haben, dann teilt Ihnen das beauftragte Inkassounternehmen zuerst mit, dass sie mit dem Einzug der Forderung beauftragt wurden. Dann haben Sie immer noch genügend Zeit, auf die ausstehende Forderung zu reagieren, indem Sie entweder an den Gläubiger oder an das Inkassobüro zahlen.
Inkassogebühren können Sie nur vermeiden, indem Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig bezahlen oder bei unrechtmäßigem Ausstellen einer Rechnung sofort entsprechend reagieren und Widerspruch einlegen.