Inkassogebühren rechtzeitig vermeiden - so geht´s

Rechtzeitiges Bezahlen verhindert Inkassogebühren. Rechtzeitiges Bezahlen verhindert Inkassogebühren.
Wenn Schulden nicht rechtzeitig bezahlt werden, dann fallen in der Folge nicht nur Zinsen an, sondern auch Inkassogebühren. Diese können relativ hoch werden und aus dem Grund sollte jeder versuchen, diese Inkassogebühren zu vermeiden.
Manuela Träger
06.05.2011 Manuela Träger
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links

Es ist sicherlich schon jedem einmal passiert, dass er vergessen hat, eine Rechnung innerhalb des vorgegebenen Zahlungszieles zu bezahlen. Die erste Mahnung ist dann sicherlich auch ohne Mahngebühren angekommen. Wer aber auch dann nicht bezahlt, bzw. so lange wartet, bis ein Inkassounternehmen damit beauftragt wird, die Verbindlichkeiten einzutreiben, der wird sich über die anfallenden Inkassogebühren wundern. Denn diese können teilweise höher werden als die ursprüngliche Forderung. Doch könnte dies problemlos vermieden werden.

Rechtzeitiges Bezahlen verhindert die Inkassogebühren

  • Sobald Sie eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung erhalten, sollten Sie diese auch begleichen. Denn diese ist in der Regel ohne Mahngebühren.
  • Die zweite oder dritte Mahnung wird bereits mit Mahngebühren erstellt worden sein. Doch halten sich hier die Gebühren immer noch in Grenzen. Problematisch wird es erst dann, wenn Sie auch die Mahnungen des Gläubigers nicht bezahlen, sondern darauf warten, bis dieser seine Forderung an ein Inkassobüro übergibt. Diese verlangen dann einen nicht unerheblichen Betrag für Ihre Arbeit.
  • Diese Inkassogebühren können Sie nur vermeiden, indem Sie vorher auf die Zahlungserinnerungen reagieren. Sollte die Zahlungserinnerung nicht korrekt sein, weil Sie entweder die Rechnung bereits bezahlt haben oder die Rechnung zu Unrecht erstellt wurde, dann müssen Sie auf die Zahlungserinnerung sofort reagieren und dies dem Gläubiger mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun, dann wird der Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen weiterreichen und Sie müssen folglich mit relativ hohen Inkassogebühren rechnen.
  • Wenn Sie Glück haben, dann teilt Ihnen das beauftragte Inkassounternehmen zuerst mit, dass sie mit dem Einzug der Forderung beauftragt wurden. Dann haben Sie immer noch genügend Zeit, auf die ausstehende Forderung zu reagieren, indem Sie entweder an den Gläubiger oder an das Inkassobüro zahlen.

Inkassogebühren können Sie nur vermeiden, indem Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig bezahlen oder bei unrechtmäßigem Ausstellen einer Rechnung sofort entsprechend reagieren und Widerspruch einlegen.

Diese Anleitung
Leser-Tipps (3) Ihren Tipp zur Anleitung schreiben
  • jürgen Risse | 07.05.2011, 21:07

    Unstrittige Hauptforderung immer direkt an den Gläubiger und nicht ans Inkassobüro überweisen ! Inkassogebühren sind im Gegensatz zu Anwaltsgebühren ohnehin kaum durchsetzungsfähig Die Rechtsprechung ist bekanntermasen micht unbedingt Inkassofreundlich : z.b AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

  • Sudabeh | 08.05.2011, 20:38

    AG Eisleben 21 C 148/99 Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln. AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr. Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar AG Stade 64 C 107/98 Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze. AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/ Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB AG Bremen 25 C 141/02 ...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

  • xpuff666 | 07.06.2011, 21:34

    Schlechte Anleitung! Natürlich sollte man pünktlich bezahlen, aber man muss sich nicht alles gefallen lassen, wenn Dritte aus Nachlässigkeit oder finanziellen Nöten Profit schlagen wollen, der mit Verzugsschaden nichts zu tun hat! Grundsätzlich darf ein Inkassobüro nicht viel mehr als der Gläubiger auch, also Mahn- und Drohschreiben schicken. Die Mahnung durch ein Inkassobüro bedeutet keinesfalls, dass die Forderung komplett berechtigt ist. Allerdings sollte man bei unberechtigten Forderungen einmal Widerspruch einlegen (Einschreiben+Rückschein). Außerdem darf und sollte man vom Inkassobüro immer die Vollmacht/Abtretung für die Forderung verlangen. Auf keinen Fall von Inkassos mitgeschickte Schuldanerkenntnisse oder Ratenvereinbarungen unterschreiben, damit erkennt man sämtliche Fantasieforderungen an und steckt in einem Vertrag, aus dem man kaum rauskommt! Dagegen ist selbst Zwangsvollstreckung und EV das kleinere Übel! Doch auch halbwegs "seriöse" Vertreter der Branche stellen Schuldnern oft Fantasiegebühren in Rechnung, die sie vor Gericht nie durchsetzen könnten. Ob überhaupt, ist umstritten, wenn, dann höchstens in Höhe entsprechender Anwaltsgebühren. Die Inkassoforderungen liegen meist aber deutlich darüber. Es lohnt sich also, Inkassogebühren entweder gar nicht zu bezahlen (Restrisiko einer Klage), oder selbst entsprechend Anwaltskosten zu berechnen!

1400 Zeichen verbleibend.