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Inhalte vom Arbeitsvertrag - Mindestinhalte im Überblick

Ein Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgehalten werden.
Ein Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgehalten werden.
Die Inhalte eines Arbeitsvertrags können von Arbeitgeber zu Arbeitgeber etwas abweichen. Auch die Formulierung ist meist unterschiedlich. Einige Mindestinhalte sollten allerdings in jedem Arbeitsvertrag wiederzufinden sein.

Diese Mindestinhalte gehören in einen Arbeitsvertrag 

  1. Am Anfang des Vertrags stehen immer die Namen der Vertragsparteien, sprich des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Gleichzeitig werden dort auch die Anschriften beider Parteien eingetragen.
  2. Wichtig ist auch das Datum des ersten Arbeitstages bzw. des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet ist, sollte die Vertragsdauer angegeben werden. Im Zuge dieser Vereinbarungen sollte auch die Dauer der Probezeit mit aufgeführt werden.
  3. Zu den Inhalten des Vertrags gehört auch die Bestimmung des Arbeitsortes bzw. bei wechselnden Arbeitsorten ein Verweis auf wechselnde Arbeitsorte.
  4. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte auch in keinem Arbeitsvertrag fehlen. Die Beschreibung sollte jedoch weder zu konkret noch zu allgemein gehalten werden, da dies sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zu Vor- und Nachteilen führen kann.
  5. Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Arbeitsentgelt. Hier sollten die Vergütung inkl. möglicher Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksamer Leistungen etc. aufgeführt und aufgeschlüsselt werden. Sofern es einen geltenden Tarifvertrag gibt, sollte darauf hingewiesen und die Eingruppierung angegeben werden.
  6. Gleichzeitig wird das Datum der monatlichen Gehaltszahlung aufgenommen.
  7. Außerdem müssen die Wochenarbeitszeit sowie die Anzahl der Urlaubstage und eine Überstundenregelung durch den Vertrag geregelt werden.
  8. Auch die Regelung zur Kündigungsfrist beider Vertragsparteien muss im Vertrag berücksichtigt werden. Hier ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber immer eine gleiche oder längere Kündigungsfrist hat als der Arbeitnehmer.

Diese Inhalte können im Arbeitsvertrag auch geregelt sein

  1. Soferd der Arbeitnehmer einen Firmenwagen übertragen bekommt, sollte im Arbeitsvertrag die private Nutzung geregelt werden. Auch die Nutzung des Wagens durch Dritte und die steuerliche und finanzielle Handhabung sollten festgelegt werden.
  2. Während des Arbeitsverhältnisses sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass es eine Schweigepflicht bezüglich Betriebsinterna gibt. Dies könnte man im Vertrag allerdings auch explizit erwähnen. Sofern auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb diese Schweigepflicht bestehen bleiben soll, muss dies im Vertrag geregelt werden.
  3. Auch das Wettbewerbsverbot ist nicht extra zu erwähnen, solang es sich nur auf die Vertragslaufzeit bezieht. Soll dieses Verbot allerdings auch nach dem Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb fortbestehen, so muss dies vertraglich vereinbart werden. Gleichzeitig muss auch eine sogenannte Karenzentschädigung, welche der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Betrieb zahlen muss, festgelegt werden.

Das Aufsetzen eines Beschäftigungsvertrags mit den entsprechenden Inhalten ist nicht so einfach, wie viele denken. Prüfen Sie als Arbeitnehmer daher genau, welchen Vertrag Sie unterzeichnen.

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