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Individueller Mietvertrag - dies gilt es zu beachten

Ungültige Klauseln müssen Sie auch bei einem unterschriebenen Mietvertrag nicht einhalten.
Ungültige Klauseln müssen Sie auch bei einem unterschriebenen Mietvertrag nicht einhalten.
In den meisten Fällen erhält der Mieter vom Vermieter einen Mietvertrag vorgelegt, der mit den verschiedensten Klauseln gespickt ist. Hier wählt der Vermieter oft keinen Standardmietvertrag, sondern einen individuellen Mietvertrag, um ihn mit eigenen Klauseln zu versehen. Doch diese sind nicht immer wirksam.

Grundsätzlich gilt bei Mietverträgen das, was bei allen anderen Verträgen auch gilt: Es gilt nur das, was explizit im Mietvertrag vermerkt wurde. Dies klingt zwar logisch, führt in der Praxis jedoch häufig zu Problemen. Wenn Sie als Vermieter einen Mietvertrag aufsetzen, sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass alle Punkte, die Ihnen wichtig sind, im Mietvertrag vermerkt sind. Wenn Sie dies nicht tun, haben Sie in diesem Punkt keine rechtliche Handhabe gegen Ihren Mieter. Doch auch bei Klauseln müssen Sie darauf achten, dass diese wirksam sind.

Unterschied zwischen Standard-Mietvertrag und individuellem Mietvertrag

Um zu klären, welche Klauseln im Mietvertrag gültig sind und welche nicht, müssen Sie zunächst wissen, ob es sich um einen Standard-Mietvertrag oder einen individuellen Mietvertrag handelt.

  • Ein Standard-Mietvertrag ist ein vom Vermieter vorformulierter Mietvertrag, der Regelungen enthält, die nicht explizit mit dem Mieter ausgehandelt wurden. Hier haben Sie als Mieter bessere Chancen, gegen einzelne Klauseln vorzugehen.
  • Der individuelle Mietvertrag ist ein von Mieter und Vermieter gemeinsam ausgehandelter Mietvertrag. Dieser ist in der Regel für beide Parteien bindend und kaum abänderbar, da Sie als Mieter ja von allen Klauseln wussten.

Gegen einzelne Klauseln im Mietvertrag vorgehen

  • Gegen Klauseln in einem Standard-Mietvertrag können Sie immer dann vorgehen, wenn Sie im Gesetz unter "unwirksame Klauseln" fallen. Wann solche AGBs unwirksam sind, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 305-310 geregelt. Im Mietrecht gibt es etliche unwirksame Klauseln.
  • Bei einem individuellen Vertrag können Sie sich jedoch nicht darauf berufen, da Sie die Klauseln ja einzeln mit dem Vermieter ausgehandelt haben. Jedoch sind einzelne Punkte trotzdem dann wirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Auch Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften sind auch im individuellen Mietvertrag unwirksam. Diese dürfen in keinen Fall zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden. Auch hier gibt es mehrere gesetzliche Vorschriften.

Wenn Sie diese Punkte beachten, spricht sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter nichts gegen einen individuellen Mietvertrag. So können Sie als Vermieter den Mietvertrag nach Ihren individuellen Wünschen gestalten und haben Rechtssicherheit. Als Mieter ersparen Sie sich so Ärger über Klauseln, die Sie vorher nicht besprochen oder gelesen haben. So haben Sie sicher auch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mieter / Vermieter.

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