Viele Frauen, die in der Probezeit schwanger werden, haben Angst, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Aber Schwangere sind durch zahlreiche Vorschriften geschützt.
- 21.10.2011 Boris Valdix
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Kündigungsschutz für Schwangere in der Probezeit
- Sind Sie oder werden Sie schwanger in der Probezeit, so müssen Sie nicht gleich mit einer Kündigung rechnen. Denn werdende Mütter sind grundsätzlich während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes geschützt, sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist (§ 9 des Mutterschutzgesetzes). Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch, ist diese Kündigung unwirksam.
- Haben Sie allerdings keinen (befristeten oder unbefristeten) Anschlussvertrag erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit automatisch, wenn Ihr Arbeitgeber den Vertrag nicht verlängern möchte. Daran ändert auch die Tatsache, dass Sie schwanger sind, nichts.
- Sie sollten und müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Schwangerschaft informieren. Kündigt Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag und hatte er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so haben Sie zwei Wochen Zeit, ihm die Schwangerschaft bekannt zu machen. Die Kündigung wird dann nachträglich unwirksam.
- Der Arbeitgeber kann jedoch dann in der Probezeit kündigen, wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern, also aus wichtigem Grund. Das gilt aber nur mittels Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
- Der Mutterschutz gilt auch für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Weitere Rechte in der Schwangerschaft
- Auch die anderen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für Schwangere in der Probezeit. Der Arbeitgeber muss also bei nicht zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn zahlen. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber den Arbeitsplatz so gestalten, dass Ihre Gesundheit und die des Kindes nicht beeinträchtigt wird (§ 2 MuSchG). Nach § 16 MuSchG schließlich hat Ihr Arbeitgeber Sie z. B. für die Zeit der ärztlichen Untersuchungen von der Arbeit freizustellen.
- Beachten Sie, dass nach Ablauf des fünften Monats und sechs Wochen vor der Entbindung ein (generelles) Beschäftigungsverbot gilt, das der Arbeitgeber beachten muss. Sie können aber auch weiterarbeiten, wenn Sie möchten, es sei denn, die Gesundheit des Kindes würde dadurch gefährdet.