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Holzverkauf - so wird er versteuert

Holzverkauf unterliegt unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
Holzverkauf unterliegt unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
Die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer beim Holzverkauf unterliegt verschiedenen Kriterien. Vorrangig ist die Höhe der Steuer abhängig von der Art und dem Verarbeitungsstand des Rohstoffes, aber auch die unternehmerische Eigenschaft beeinflusst den Umsatzsteuersatz

Holzverkauf zum ermäßigten Steuersatz

  • Im Umsatzsteuergesetz gilt stets, dass alle Umsätze dem vollen Satz von 19% unterliegen, außer sie werden mit dem Hinweis auf eine andere Besteuerung aufgelistet. Geregelt ist dies im §12 UStG. Dem Gesetz ist die Anlage 2 angehängt, in dem alle Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, aufgeführt sind. Für Sie bedeutet das, dass Sie die Artikel, die nicht in der Anlage 2 stehen, mit 19% versteuern müssen.

  • Unter Punkt 48 a) der genannten Anlage, und somit mit 7% ermäßigt besteuert, ist Brennholz aufgeführt. Allerdings nur in der Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisbündeln oder ähnlichen Formen. Zwar lässt der Hinweis auf ähnliche Formen im ersten Moment etwas Spielraum. Tatsächlich darf es sich ausschließlich um nicht verarbeitetes Brennholz handeln. Nicht darunter fällt eindeutig Rohholz oder Holz, das entrindet oder in irgendeiner Form verarbeitet wurde.

  • Ebenfalls mit 7% werden Späne und Abfälle versteuert, die unter Punkt 48 b) aufgeführt sind. Dazu zählen Sägespäne, Holzausschuss und Holzabfälle sowie Pellets, Briketts, Scheite oder in ähnliche Formen gepresste Holzspäne. Mit dieser begrenzten Auflistung soll sichergestellt werden, dass beim Holzverkauf lediglich der unverarbeitete Rohstoff sowie der Abfall, der in der Regel wieder zur Energiegewinnung verwendet wird, mit 7% versteuert wird.

Die oben aufgeführten Produkte sind unabhängig vom Unternehmen. Das bedeutet, egal welchen Unternehmenszweck Ihre Firma hat, die 7% dürfen Sie immer auf die erwähnten Produkte berechnen. Vorausgesetzt allerdings, Sie unterliegen nicht der Kleinunternehmerregelung, hier dürfen Sie bekanntlich nie Umsatzsteuer ausweisen.

Besonderheiten bei Land- und Forstwirtschaften

  • Anders verhält es sich bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, die der sogenannten pauschalen Versteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen. Fällt Ihr Gewerbe darunter, so gilt für Sie §24 UStG. Beim Holzverkauf und beim Verkauf anderer Artikel haben Sie dann drei verschiedene Steuersätze zu beachten.

  • Mit 5% müssen Sie die reinen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse versteuern, also ohne einer Verarbeitung.

  • Sägewerkserzeugnisse und Getränke, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind, müssen mit 19% versteuert werden. Das bedeutet, dass Rohholz, geschält, geschnitten, besäumt, oder ähnlich bearbeitet oder unbearbeitet, unterliegen der vollen Besteuerung.

  • Alle anderen Artikel, die in den bei vorgenannten Punkten nicht aufgeführt sind, müssen Sie mit 10,7% versteuern.

Dies hört sich zwar etwas kompliziert an, tatsächlich haben Sie nur bedingt damit zu tun. Da Unternehmen, die der pauschalen Versteuerung unterliegen, in der Regel keine Vorsteuer abziehen dürfen, und auch keine Umsatzsteuermeldung abgeben, steht der Umsatzsteuerbetrag zwar auf der Rechnung, er muss aber weder an das Finanzamt gemeldet noch dorthin abgeführt werden.


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